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  • von Anita Rückert
    16,95 €

    Studienarbeit aus dem Jahr 2007 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Arbeitsrecht, Note: 1,7, Universität Hamburg (Department Wirtschaft und Politik, Fachgebiet Rechtswissenschaften), Veranstaltung: Gender und Recht I: Arbeitsrecht, Sprache: Deutsch, Abstract: Am 18.08.2006 trat das neue AGG in Kraft, welches die alten Bestimmungen der §§ 611 a und b, 612 BGB zur Diskriminierung außer Kraft setzte. Ziel dieses Gesetzes ist es nach § 1 AGG, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen. In dieser Arbeit sollen die Rechtfertigungsgründe des AGG erörtert werden, die eine geschlechtsspezifische Stellenbesetzung infolge von Kundenwünschen begründen können. Die §§ 611 a und b BGB (Geschlechtsbezogene Benachteiligung und Arbeitsplatzausschreibung) sind mit dem AGG außer Kraft getreten. Die umfangreiche Rechtsprechung kann jedoch auch zukünftig als Auslegungshilfe für die teilweise inhaltsgleichen Regelungen des AGG herangezogen werden.1 Bei der unmittelbaren und der mittelbarem Benachteiligung i.S.d. § 3 AGG ist eine Rechtfertigung der Benachteiligung möglich. Bezüglich des Geschlechts greifen jedoch nur § 8 I AGG - Zulässige unterschiedliche Benachteiligung wegen beruflicher Anforderung - oder die zulässige unterschiedliche Behandlung wegen einer positiven Maßnahme nach § 5 AGG. Eine unterschiedliche Behandlung wegen eines des in § 1 AGG genannten Grundes ist zulässig, wenn dieser Grund wegen der Art der auszuübenden Tätigkeit oder der Bedingungen ihrer Ausübung eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung darstellt, sofern der Zweck rechtmäßig und die Anforderungen angemessen sind. § 8 I AGG setzt somit Art. 4 Abs. 1 der Richtlinien 2000/43/EG2 und 2000/78/EG3 und Art. 2 Abs. 6 der Richtlinie 76/207/EWG4 um. Nach dem EuGH ist der Rechtfertigungsgrund eng auszulegen und unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit anzuwenden.5 Zwar können Unternehmer im Rahmen der freien unternehmerischen Entscheidung festlegen, welche Anforderungen bzw. Qualifikationen für bestimmte Stellen gefordert werden und somit auch auf die Kundenwünsche eingehen, jedoch müssen auch diese Anforderungen wesentliche und entscheidende Kriterien für die Tätigkeit darstellen.

  • - Deutschland und Polen im Vergleich
    von Anita Rückert
    17,95 €

    Studienarbeit aus dem Jahr 2009 im Fachbereich Politik - Thema: Europäische Union, Note: 1,7, Universität Hamburg, Veranstaltung: Gender Policy in EU und Völkerrecht, Sprache: Deutsch, Abstract: Die Europäische Union ist zuallererst eine Wertegemeinschaft, in der die Achtung der Menschenrechte und der Grundfreiheiten, der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit, der Gleichstellung und der Nichtdiskriminierung zu den Werten gehören, denen ¿größte Wertschätzung entgegengebracht wird. Das Grundprinzip - und somit auch die Tätigkeitsbereiche - der Gemeinschaft ist, Ungleichheiten zu beseitigen und die Gleichstellung von Männern und Frauen zu fördern (Art. 3 Abs. 2 EG). Da Werte das Rechtssystem prägen, gibt es eine Reihe von Diskriminierungsverboten im Europäischen Recht. Bereits Mitte der achtziger Jahre war der Kampf gegen Diskriminierung, insbesondere die Bekämpfung gegen Rassismus und Fremdenfeindlichkeit, Thema auf europäischer Ebene. Die Gemeinschaft hatte jedoch lediglich Kompetenzen in Form von Erklärungen und Empfehlungen an die Mitgliedstaaten. Daher wurden, insbesondere vom Parlament, bindende Maßnahmen gefordert. Mit dem Amsterdamer Vertrag 1997 wurde dann Art. 13 EGV ins europäische Primärrecht eingefügt, der den gemeinsamen Willen ausdrückt, Diskriminierungen aufgrund anderer Faktoren (Geschlecht, Rasse, ethnische Herkunft, Religion oder Weltanschauung, Behinderung, Alter oder sexuelle Ausrichtung) zu bekämpfen, also nicht nur Rahmenbedingungen zu schaffen, sondern aktiv dagegen vorzugehen. Somit gab es erstmals die Möglichkeit ohne Bindung an Vorgaben auf europäischer Ebene Rechtsvorschriften (Verordnungen und Richtlinien) mit dem Ziel der Bekämpfung von Diskriminierung wegen Be-hinderung, Rassismus und Fremdenfeindlichkeit zu erlassen. Die Anti-Diskriminierungsrichtlinien, welche als Grundlage für die Diskriminierungsverbote im nationalen Recht in einzelnen europäischen Staaten dienen und auf die im Folgenden näher eingegangen wird, wurden auf Grundlage des Art. 13 des Vertrages über die Europäische Gemeinschaft (EG) erlassen. Diese Thematik ist äußerst umfangreich und daher soll im Folgenden lediglich ein Überblick anhand der Staaten Deutschland und Polen gegeben werden, inwieweit die vier Antidiskriminierungsrichtlinien in nationales Recht umgesetzt wurden. Dazu werden Vorab die elementaren Inhalte der einzelnen Richtlinien aufgeführt um dann den Stand einiger wesentlicher Kriterien bezüglich der Umsetzung als auch der noch vorhandenen Defizite aufzugreifen.

  • - Darf die Beschaftigung einer Kopftuch tragenden Muslima unter Berufung auf erwartete Probleme mit den Kunden verweigert werden?
    von Anita Rückert
    15,95 €

    Studienarbeit aus dem Jahr 2009 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Arbeitsrecht, Note: 1,7, Universität Hamburg, Veranstaltung: Rechtliche Rahmenbedingungen von Managing Diversity (AGG), Sprache: Deutsch, Abstract: In dieser Arbeit widme ich mich der Frage, ob es ein Arbeitgeber hinnehmen muss, dass eine Arbeitnehmerin mit einem "islamischen Kopftuch" bekleidet ihre Arbeit verrichten oder ob er verlangen kann, dass bei der Arbeit kein Kopftuch getragen wird.Das bislang in § 611a BGB geregelte Verbot der geschlechtsbezogenen Benachteiligung ist mit in Krafttreten des AGG im August 2006 auf jede benachteiligende Form und alle Merkmale des § 1 AGG erweitert worden. Ziel des Gesetzes ist es, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen.Das Verbot des Kopftuchtragens oder gar eine Nichteinstellung aufgrund eines Kopftuches stellt eine unmittelbare Diskriminierung wegen der Religion oder Weltanschauung dar. Die Verweigerung der Beschäftigung wegen einer Bekleidung, die im Einklang mit einer Minderheitenreligion steht ist ebenso eine mittelbare Diskriminierung wegen der Rasse und ethnischen Herkunft. Gleichermaßen könnte darin eine mittelbare Diskriminierung wegen des Geschlechts zu sehen sein, denn nur Frauen gebietet der Islam Kopftücher zu tragen. Gleichwohl lässt das Gesetz jedoch auch Ausnahmen vom strikten Diskriminierungsverbot zu. Da sich bei dem zu erörternden Hintergrund auf das Kopftuch bezogen wird und eine Frau ohne Tragen des Tuches wahrscheinlich eingestellt werden würde, wird der Fokus bezüglich der möglichen Rechtfertigungsgründe im Folgenden auf die Merkmale Religion und Ethnie gelegt.

  • von Anita Rückert
    18,95 €

  • - Eine individualarbeitsrechtliche Bestandsaufname des Gestaltungsrahmens und seiner Umsetzung
    von Anita Rückert
    47,95 €

  • von Anita Rückert
    42,95 €

    Bachelorarbeit aus dem Jahr 2008 im Fachbereich Jura - Sonstiges, Note: 1,0, Universität Hamburg, Sprache: Deutsch, Abstract: Die Zahl der Arbeitslosen betrug im Januar 2008 bundesweit 3.659.000 Menschen. Trotz der hohen Massenarbeitslosigkeit existiert jedoch in vielen Branchen aufgrund des Fachkräftemangels ein harter Kampf um qualifizierte Arbeitskräfte. Dies liegt zum einen am mangelhaften Bildungssystem Deutschlands, zum anderen aber auch an der wachsenden Auswanderungsquote von qualifizierten Fachkräften. So fällt das deutsche Bildungssystem trotz leichter Verbesserungen nach dem neuen OECD-Bericht 2007 im internationalen Vergleich weiter zurück. Demnach konnte die Bundesrepublik die Zahl der Studenten in den vergangenen zehn Jahren zwar um fünf Prozent steigern, die 29 anderen wichtigsten Industrienationen legten jedoch im Schnitt um 41 Prozent zu. Damit fällt Deutschland im weltweiten Vergleich vom zehnten auf den 22. Rang zurück. Probleme zeigte die Studie in den nächsten Jahren insbesondere bei der Besetzung von Stellen der Ingenieurs- und Bildungswissenschaften auf. Demnach gebe es in diesen Bereichen bei den 25- bis 34-Jährigen nur 0,9mal so viele Absolventen mit Hochschulabschluss wie in der Altersgruppe der 55- bis 64-Jährigen. Neubesetzungen von Stellen nach dem Ausscheiden aus dem Berufsleben der älteren Generationen könnten demnach umso problematischer werden. Ebenso suchen Wissenschaftler und qualifizierte Fachkräfte immer häufiger ihre beruflichen Chancen im Ausland. Einer großen Anfrage verschiedener Abgeordneter an den Deutschen Bundestag zur Folge verließen im Jahr 2005 offiziell über 145.000 deutsche Auswanderer die Bundesrepublik Deutschland und die Zahl der tatsächlichen Auswanderungen läge Experten nach noch weit höher. Dies sei unter anderem eine Folge der Globalisierung von Wirtschaft und Wissenschaft. Es gäbe zunehmend einen Wettbewerb um die besten Köpfe. Immer mehr junge und sehr gut ausgebildete Deutsche wandern aus und der ¿brain drain¿ (die Abwanderung der Intelligenz) nimmt weiter zu, ohne dass ein vollständiger Ausgleich durch Zuwanderung erfolgt. Der erhebliche Arbeitskräftemangel spiegelt sich insbesondere im Hochtechnologiebereich und im Führungskräftebereich wider, aber auch in der IT-Branche ist er deutlich zu erkennen. So schaltete ich im Januar 2008 Stellenausschreibungen für Softwareentwickler in einer Multimedia-Agentur ¿ die Bewerbungseingänge waren jedoch sowohl quantitativ, als auch qualitativ mäßig. Diesen Trend belegen auch Studien der BITKOM. [...]

  • - Zur fehlenden gesetzlichen Definition des Arbeitnehmerbegriffs
    von Anita Rückert
    17,95 €

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