- Theorien abweichenden Verhaltens
von Anna Breunig
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Studienarbeit aus dem Jahr 2005 im Fachbereich Soziale Arbeit / Sozialarbeit, Note: 1,7, Universität Erfurt (Institut für Erziehungswissenschaften), Veranstaltung: Theorien abweichenden Verhaltens II, Sprache: Deutsch, Abstract: Vorwort Was ist Täter-Opfer-Ausgleich? Mit dieser Frage beginnend, versucht Klaus Puderbach, im Rundbrief zum Täter-Opfer-Ausgleich, eine Bestandsaufnahme des TOA aus der Sicht der staatsanwaltschaftlichen Praxis zu machen und weist in seiner Ausführungen auf erhebliche Informationsdefizite im Bezug auf TOA hin . "Von dem juristisch und sozialpädagogisch nicht Bewanderten erfährt man hierzu allenfalls, dass ein Dieb, der etwas gestohlen hat, dies wieder zurückgeben muss. Der einigermaßen politisch Gebildete hat vielleicht schon einmal davon gehört, dass die Politik den TOA immer wieder fordert, ihn zum Teil als eine Lösung für die überlastete Justiz ansieht. Kaum jemand weiß aber, was TOA wirklich ist, welche Aufgabe er im Strafrecht hat. Das gilt selbst für viele Juristen, und zwar sogar dann, wenn sie in Strafsachen tätig sind. Strukturelle Einordnung und rechtliche Grundlagen des TOA sind auch ihnen häufig nicht geläufig." (Puderbach, 2005, S. 6)Die Bestätigung dieser Aussage wird in der schleppenden Entwicklung des TOA in den letzten 20 Jahren widergespiegelt. Außerdem wird der TOA trotz gesetzlicher Verankerung wenig angewandt. Und dies obwohl seine "Geburtsstunde" in Deutschland auf die 70e und 80e Jahre datiert werden kann. In dieser Zeit wurde das Opfer für das Strafverfahren wieder entdeckt. 1984 wurde die Rechtsstellung des Verletzten im Strafverfahren zum Diskussionsthema des 55. Deutschen Juristentages und Hintergrundgedanken für die Entstehung erster TOA- Projekte (wie "Waage" in Köln oder "Handschlag" in Reutlingen). Nach diesen erfolgreichen Modellprojekten zunächst nur im Bereich des Jugendstrafrechts wurde der Täter-Opfer-Ausgleich 1990 gesetzlich verankert. Die positiven Erfahrungen führten auch dazu, dass der Täter-Opfer-Ausgleich 1994 als neuer § 46a StGB in das allgemeine Strafrecht eingeführt und als Strafmilderungsgrund ausgestaltet wurde. Das eröffnete den Gerichten die Möglichkeit, die Strafe zu mildern, oder - in bestimmten Fällen - sogar ganz von ihr abzusehen.