von Degruyter
134,95 €
Frontmatter -- Inhalt -- I. Bürgerliches Recht -- a. Reichsrecht -- 1. Kann ein Notar, der unter Verletzung seiner amtlichen Belehrungspflicht einen Knebelvertrag und einen wucherlichen Darlehensvertrag beurkundet hat, gegenüber der Ersatzklage des geschädigten Gläubigers mit Erfolg einwenden, daß diesem ein für den Vertragsschluß mitursächliches Verschulden oder gar ein Verstoß gegen die guten Sitten zur Last falle -- 2. Zum Begriff "neue Gestaltung, Anordnung oder Vorrichtung" nach § 1 des Gebrauchsmustergesetzes -- 4. Was ist erforderlich, damit die in Ungarn verlegte deutsche Übersetzung eines französischen Romans erlaubterweise im Deutschen Reich erschienen sei? Was muß vorgebracht werden, um die Behauptung genügend zu begründen, daß eine Übersetzung das Original verstümmelt wiedergebe? -- 5. Gerät die Hauptniederlassung einer deutschen Bank in Verzug, wenn sie das Guthaben, das ein Deutscher bei ihrer im besetzten Gebiet befindlichen Zweigniederlassung hat, auf Mahnung des Berechtigten deshalb nicht auszahlt, weil das Vermögen der Zweigniederlassung und das genannte Guthaben vom Feinde beschlagnahmt worden ist? Zur Frage des Verschuldens einer Bank bei nicht rechtzeitiger Erledigung von Eilaufträgen. Ist die Frage, ob eine in der Inflationszeit geleistete Zahlung als vollwertig anzunehmen war, weil noch der Satz Mark gleich Mark in Geltung war, auch beim Verzug von Bedeutung? -- 6. Zur Auslegung des § 419 Abs. 1 BGB -- 7. Kann die in § 17 Abs. 1 GmbHG. für die Veräußerung von Teilen eines Geschäftsanteils vorgeschriebene Genehmigung der Gesellschaft auch darin gefunden werden, daß bei einer Zweimanngesellschaft der eine Gesellschafter und zugleich alleinige Geschäftsführer, dem der andere einen Teil seines Geschäftsanteils in notarieller Form abgetreten hat, gegen diesen Klage auf Feststellung der Rechtswirksamkeit der Abtretung erhebt -- 8. Zur Bedeutung der Abhängigkeit zweier Seeversicherungen voneinander für den Begriff der Doppelversicherung und für die Frage des anteilmäßigen Ausgleichs der Versicherer untereinander -- 9. Schließt § 27 HGB. das Kündigungsrecht des Mietererben nach §569 BGB. aus -- 10. Welche Wirkung hat in Ehesachen der Einwand der örtlichen Unzuständigkeit des Gerichts, wenn er erst in der Revisionsinstanz erhoben wird? -- 11. Wie ist bei einer Lebensversicherung die Bedingung auszulegen, wonach die Leistungspflicht der Gesellschaft mit der ersten Prämienzahlung beginnt, vorausgesetzt daß der Versicherte seit der ärztlichen Untersuchung nicht erheblich erkrankte -- 12. Sind für die Preisvereinbarung in einem Grundstückskaufvertrag, der unter dem Drucke drohender Enteignung zustande kam, wegen der Folgen der Geldentwertung die für die rechtskräftig festgesetzte Enteignungsentschädigung geltenden Umwertungsgrundsätze auch dann maßgebend, wenn das Enteignungsverfahren noch nicht eingeleitet war? -- 13. Steht die Eintragung des Ranges eines in den Eigentümervorbehalt des § 7 AuswG. eingerückten Rechts unter dem Schutz des öffentlichen Glaubens des Grundbuchs, wenn in ihr der Rang zwar unter Hinweis auf die erwähnte Vorschrift, ziffermäßig aber abweichend von ihr eingetragen ist? -- 14. Über Geschästsunfähigkeit infolge von Geistesschwäche. Kann gegenüber der Ersitzung ungerechtfertigte Bereicherung geltend gemacht werden -- 15. Zum Begriff des Vorvertrags bei Gründung einer Gesellschaft mbH -- 16. Inwieweit sind außerhalb des Besörderungszwanges freie Vereinbarungen der Bahn mit einem Beförderungsbeteiligten zulässig? -- 17. Ist ein Wechsel, der an Order lautet, aber keinen Remittenten angibt, stets als Wechsel an eigene Order anzusehen, wenn die Rückseite ein Giro des Ausstellers ausweist? Zur Frage der Umwandlung eines nichtigen Blankoindossaments in eine bestärkende Schuldübernahme -- 18. Zum Begriff "Waren" im Sinne von § 196 Abs. 1 Nr. 1 BGB -- 19. Unter welchen Umständen ist in der Ausnahme des Kinder- und Entbindungsh