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  • von Johann Jäger, Florian Mahr, Stefan Henninger & usw.
    49,99 €

  • von Florian Mahr
    19,95 €

    Studienarbeit aus dem Jahr 2010 im Fachbereich BWL - Rechnungswesen, Bilanzierung, Steuern, Note: 1,0, Johannes Gutenberg-Universität Mainz (Gutenberg School of Management and Economics), Veranstaltung: Seminar, Sprache: Deutsch, Abstract: Der BFH entschied in zwei Parallelentscheidungen über die Einkünftequalifikation bei doppelstöckigen Personengesellschaften. Sowohl die Frage, welche Voraussetzungen die Gesellschafter der Obergesellschaft erfüllen müssen als auch die Frage, welche Tätigkeitdie Untergesellschaft zur Erreichung der Freiberuflichkeit ausüben muss, wurde geklärt.Im vorliegenden Sachverhalt fungierte eine Partnerschaftsgesellschaft aus Ingenieuren und einem Diplom-Kaufmann als Holding und war an zwei Standortpersonengesellschaften und sechs Standortkapitalgesellschaften beteiligt. Es stellte sich die Frage, ob die Gesellschafter der Personengesellschaft als Mitunternehmer Einkünfte aus Gewerbebetrieb oder Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit erzielten.Das FG urteilte übereinstimmend mit dem BFH, dass es sich bei den Tätigkeiten der Gesellschaft nicht um freiberufliche, sondern um gewerbliche Tätigkeiten handelte. Das FG sah die Begründung hierfür allerdings unzutreffender Weise in der Abfärbung der einzelnen gewerblichen auf die gesamte Tätigkeit nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG.Der BFH entschied zu Recht, dass es sich bei der Tätigkeit nicht um einzelne Tätigkeiten handelte, sondern dass eine rechtlich einheitlich zu würdigende Tätigkeit vorlag. Die Holding hatte selbst überhaupt kein operatives Geschäft ¿ etwa die Erbringung von Ingenieurleistungen ¿ sondern übte im Konzernverbund lediglich die Geschäftsführung aus. Es lagen somit weder die Ausübung eines Ingenieurberufs noch die Ausübung betriebswirtschaftlicher Beratung vor.Wenn sich Tätigkeitsbereiche einer Personengesellschaft gegenseitig bedingen, was im vorliegenden Sachverhalt der Fall gewesen ist, so liegt eine untrennbare Gesamttätigkeit vor. Die Anwendung der Abfärberegelung ist in diesem Fall nicht gegeben.Größtenteils geschäftsführende, kontrollierende und koordinierende Tätigkeiten eines Gesellschafters stellen keine Tätigkeit eines beratenden Betriebswirts dar. Sie sind im Wesentlichen geschäftsführender Natur und sind als gewerbliche Tätigkeit zu qualifizieren. Einkünfte aus dieser Tätigkeit stellen Einkünfte aus Gewerbebetrieb dar.

  • von Florian Mahr
    27,95 €

    Diplomarbeit aus dem Jahr 2011 im Fachbereich BWL - Rechnungswesen, Bilanzierung, Steuern, Note: 1,7, Johannes Gutenberg-Universität Mainz (Gutenberg School of Management and Economics), Sprache: Deutsch, Abstract: Im vorliegenden Sachverhalt betrieb eine GmbH verschiedene Alten- und Pflegeheime. Sie war im Rahmen einer Betriebsaufspaltung gleichzeitig Komplementärin einer KG, die ihrerseits Grundstücke an die GmbH vermietete und ihr Personal und Inventar überlies. Bei beiden Gesellschaften waren die miteinander verwandten A, B und C jeweils zu gleichen Teilen Gesellschafter.Aus Sicht der KG handelte es sich bei der vorliegenden Firmenkonstruktion um eine umsatzsteuerrechtliche Organschaft, da die GmbH nach dem Gesamtbild der Verhältnisse sowohl finanziell als auch wirtschaftlich und organisatorisch in das Unternehmen der KGeingegliedert gewesen sei.Die Organschaft hätte bewirkt, dass die z.T. umsatzsteuerpflichtigen Leistungen des vermeintlichen Organträgers (der KG) an die Organgesellschaft (die GmbH) nichtsteuerbare Innenumsätze dargestellt hätten. Die (Außen-) Umsätze der GmbH waren gemäß § 4 Nr. 14 UStG umsatzsteuerfrei, was den Abzug von Vorsteuer gemäß § 15 Abs. 2 Nr. 1 UStG ausschloss. Durch die Organschaft hätte sich somit im Ergebnis eine wesentliche finanzielle Entlastung ergeben.Im Rahmen einer Außenprüfung erkannte das Finanzamt die Organschaft nicht an und erließ einen entsprechenden Umsatzsteuerbescheid. Der Einspruch der KG hiergegen hatte keinen Erfolg, sodass die KG daraufhin Klage beim Niedersächsischen FG erhob.Die Klage beim FG war erfolgreich. Die Richter sahen im Streitfall sämtliche Eingliederungsvoraussetzungen des § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG als erfüllt an und bejahten eine umsatzsteuerrechtliche Organschaft zwischen den beiden Unternehmen. Gegen die Entscheidung des FG legte das Finanzamt Revision vor dem BFH ein. Der BFH verneinte im Ergebnis das Bestehen einer umsatzsteuerrechtlichen Organschaft, da das geforderte Tatbestandsmerkmal der finanziellen Eingliederung nicht erfüllt gewesen sei. Die wirtschaftliche und organisatorische Eingliederung der beiden Unternehmen würdigten die Richter nicht.

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