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  • von Hendrik Meyer
    18,95 €

    Studienarbeit aus dem Jahr 2010 im Fachbereich BWL - Recht, Note: 1,3, FOM Hochschule für Oekonomie und Management gemeinnützige GmbH, Hochschulstudienzentrum Hamburg, Sprache: Deutsch, Abstract: Der Gesetzgeber gibt unterschiedliche Rechtsformen für Unternehmen vor, dabei ¿¿gilt [in Deutschland] der Grundsatz der Wahlfreiheit ...¿ . Beispiele für Rechtsformen sind der Einzelkaufmann, die OHG, die GmbH, die KG und die AG. Es ist möglich unter den vorgegeben Rechtsformen je nach Bedarf zu wählen. Die Gründe für die Wahl können vielseitig sein. Steuerliche, Haftungs- und Kapitalgründe spielen bei der Wahl eine große Rolle. Die gegebene Wahlmöglichkeit funktioniert nicht lediglich bei Gründung der Rechtsform. Die Wahlfreiheit gilt fortlaufend, womit Veränderungen der Rechtsform denkbar sind. ¿Solchen späteren Veränderungen der [Rechtsform]¿dient das UmwG.¿ Die Gründe für eine Umwandlung der Rechtsform sind genauso vielseitig wie für eine Gründung. Das UmwG dient nicht ausschließlich der Veränderung einer Rechtsform in eine andere wie z.B. Formwechsel § 190 UmwG, sondern offeriert zahlreiche Gestaltungsmöglichkeiten und Kombinationen. So können nach § 3 UmwG Rechtsträger miteinander verschmelzen oder nach § 123 UmwG Rechtträger in andere gespalten werden. Ziel des UmwG ist es, diese Vorgänge zu vereinfachen. Solche Veränderungen waren auch vor dem Inkrafttreten des UmwG möglich aber komplizierter. Jeder Vermögensgegenstand musste aufgrund des Spezialitätsprinzips, bei dem dingliche Rechte nur einer Sache anhaften, einzeln übertragen werden. Es wird von Einzelrechtsnachfolge gesprochen, die in §§ 929 ff. BGB geregelt ist. Diese Einzelrechtsnachfolge kann auf alle Rechtsformen angewendet werden. Diese ist aber mit einem großen Aufwand verbunden und hat den Nachteil, dass bei Mitübertragung der Schulden die Zustimmung der Gläubiger erforderlich ist §§ 414 ff. BGB. Durch die einzelnen Übertragungen würden stille Reserven aufgedeckt werden, die zusätzlich versteuert werden müssen. Im Gegensatz dazu gibt es die Gesamtrechtsnachfolge, bei der ¿¿sämtliche Vermögensgegenstände und Schulden in einem Vorgang übertragen werden.¿ Es wird zwischen der vollständigen und partiellen Gesamtrechtsnachfolge unterschieden. Vorteil der Gesamtrechtsnachfolge ist der geringere Aufwand durch die Übertragung innerhalb eines Vorgangs sowie die nicht benötigte Zustimmung der Gläubiger. Umwandlungen im Wege der Gesamtrechtsnachfolge sind nach UmwG möglich. Fraglich ist, ob der Betriebsübergang der Gesamtrechtsnachfolge zugezählt wird und welche Auswirkungen die Verschmelzung und die Ausgliederung haben könnten.

  • von Hendrik Meyer
    38,00 €

    Inhaltsangabe:Gang der Untersuchung: Um die Rolle des Personalmanagements in der Wertschöpfungskette zu verstehen, bedarf es zunächst einiger Erläuterungenvon Begriffen und Sachverhalten, die ich in den folgenden Passagen des ersten Kapitels gebe. Ich zeige zu Beginn auf wie das Umfeld der Personalarbeit geändert hat und weshalb ein Human Resource Management (HRM) erforderlich ist. Nach der Erklärung des Personalmanagement-Begriffes beschreibe ich, wie sich die Personalarbeit in den letzten drei Jahrzehnten verändert hat und in welcher Form die Personalabteilung organisiert werden kann. Das zweite Kapitel behandelt das Wertsystem und das Konzept der Wertkette. An Hand des WertkettenmodelIs kann man verstehen, wie es zu Wettbewerbsvorteilen kommen kann und wo sie entstehen können. Ein wichtiger Punkt sind dabei die, verschiedenen Wertaktivitäten Im dritten Abschnitt wird die, unternehmerische Personalarbeit daraufhin untersucht, welchen Beitrag sie in Zukunft Zur Wertschöpfungleisten kann und vielleicht auch leisten wird. Ich zeige zum einen die zukünftigen Aufgaben des Personalmanagers sowie der Personalabteilung und zum anderen die Organisationsformen der Personalarbeit in den nächsten Jahren. Die Arbeit endet mit einem Fazit über die (zukünftige) Bedeutung des Personalmanagements für die Wertschöpfung. Inhaltsverzeichnis:Inhaltsverzeichnis: Abbildungsverzeichnis VII AbkürzungsverzeichnisVTII 1.Einleitung 1 1.1Aufbau der Arbeit1 1.2Neue Anforderungen an die Personalarbeit 2 1.3Die Notwendigkeit eines Human Resource Managements3 1.4Der Begriff des Personalmanagements nach Scholz6 1.4.1Primäre Funktionen6 1.4.2Sekundäre Funktionen 6 1.5Die Personalarbeit im Wandel der Zeit 9 1.5.1Personalfunktion und Personalabteilung9 1.5.2Die Entwicklung der Personalarbeit bis heute 10 1.5.2.1Bürokratisierung10 1.5.2.2Institutionalisierung11 1.5.2.3Humanisierung11 1.5.2.4Ökonomisierung12 1.5.2.5Entre und Intrapreneuring13 1.5.3Klassische Organisationsformen betrieblicher Personalarbeit14 2.Das Modell der Wertkette 18 2.1Das Entstehen von Wettbewerbsvorteilen 18 2.2Die Wertkette 23 2.3Wertaktivitäten.29 2.3.1Primäre Aktivitäten 30 2.3.1.1Eingangslogistik30 2.3.1.2Operationen30 2.3.1.3Ausgangslogistik31 2.3.1.4Marketing und Vertrieb 31 2.3.1.5Kundendienst31 2.3.2Unterstützende Aktivitäten 32 2.3.2.1Beschaffung33 2.3.2.2Technologieentwicklung34 2.3.2.3Personalwirtschaft 35 2.3.2.4Unternehmensinfrastruktur 36 3.Die Bedeutung [¿]

  • von Hendrik Meyer
    42,95 €

    Bachelorarbeit aus dem Jahr 2011 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Kartellrecht, Wirtschaftsrecht, Note: 2,0, FOM Hochschule für Oekonomie und Management gemeinnützige GmbH, Hochschulstudienzentrum Hamburg, Sprache: Deutsch, Abstract: ... Was soll die Bezugnahmeklausel bewirken? Zum einen soll die Verweisungsklausel dem tarifgebundenen Arbeitgeber ermöglichen, eine Vereinheitlichung der Arbeitsbedingungen zu schaffen, und zum anderen eine Gleichbehandlung der nicht organisierten Arbeitnehmer mit den Gewerkschaftsmitgliedern bewirken. ...Die Verweisung auf Tarifverträge ist in der Praxis kaum noch wegzudenken und in vielen Arbeitsverträgen wiederzufinden. So ist der Trend, in Arbeitsverträgen auf Tarifverträge zu verweisen, bereits vor 17 Jahren von Preis erkannt worden. ¿Sie gehören zum Kernbestand jeder arbeitsvertraglichen Regelung.¿ Die Auslegung dieses Kernbestandes ist strittig und ¿für die Vertragsgestaltung ¿ eine Herausforderung. Zahllose Probleme des Verhältnisses von Kollektiv- und Individualarbeitsrecht, zur Auslegung entsprechender Klauseln, zum Rangverhältnis und zur Inhaltskontrolle stellen sich, so dass bei der Verwendung von Verweisungsklauseln genau zu bedenken ist, welche Art den gewünschten Zweck erreicht.¿ Das am 01.01.2002 in Kraft getretene Schuldrechtsmodernisierungsgesetz hat zu zahlreichen Prozessen geführt. So mussten sich die Gerichte damit befassen, wie die Bezugnahmeklausel auszulegen und die Inhaltskontrolle vorzunehmen ist. ...Eine weitere Schwierigkeit der Bezugnahme auf Tarifverträge wirft der Tarifwechsel auf. Die Arbeitgeber haben verschiedene Möglichkeiten, ihre Tarifstruktur zu ändern. So können sie Betriebsteile ausgliedern, Verschmelzungen von Unternehmen vornehmen und den Arbeitgeberverband wechseln. ...Im Schwerpunkt wird aber der Frage nachgegangen, ob Tarifverträge mithilfe der Bezugnahmeklausel durch die AGB-Kontrolle gerichtlich geprüft werden können und der Vertragsfreiheit zuwiderlaufen. Einleitend wird deshalb erläutert, welche Arten der Bezugnahmeklausel existieren und was die Rechtsprechung bezüglich der Verweisung auf Tarifverträge angekündigt hat und was umgesetzt wurde. Überleitend zur gerichtlichen Prüfbarkeit werden die Auswirkungen des § 613a BGB dargestellt. Anschließend wird unter Einbeziehung der Literatur und der Rechtsprechung geprüft, ob Tarifverträge einer gerichtlichen Prüfung unterzogen werden können. Abschließend wird dargestellt, welche Anforderungen die Bezugnahmeklausel heutzutage erfüllen muss, wie diese aussehen kann und wie eine arbeitsvertragliche Bezugnahme auf Tarifverträge zu bewerten ist.

  • von Hendrik Meyer
    18,95 €

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