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  • von Ismahan Gülen Erdo¿an
    27,95 €

    Masterarbeit aus dem Jahr 2016 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / BGB AT / Schuldrecht / Sachenrecht, Note: 1,0, Universität zu Köln (Lehrstuhl für Bürgerliches Recht und Wirtschaftsrecht), Sprache: Deutsch, Abstract: Diese Arbeit befasst sich mit der Thematik der Beweislastumkehr i. S. v. § 476 BGB und der Entscheidung des EuGH vom 04.06.2015 zur Auslegung des Art. 5 III der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie, die ihre Wirkungen auf das deutsche Recht entfalten wird.Wir leben in einer Gesellschaft, in der jeder auch Verbraucher ist. Der Verbraucher gehört zu den Personengruppen, die von dem Rechtsystem besonders geschützt werden sollen. Ihm soll beim Erwerb von Gütern die Wahl- und Entscheidungsfreiheit gewährleistet werden, indem er vor Täuschungen, unlauteren und irreführenden Marktstrategien des Unternehmers geschützt wird. Aufgrund weltweit schnellerer Erreichbarkeit zu den Gütern und der Erhöhung Dienstleistungsqualität ist der Konsum nie so bedeutsam und interessant als denn je. Dies macht den Schutz des Verbrauchers beim grenzüberschreitenden Einkauf erforderlich. Mit diesem Ziel wurde die Verbrauchsgüterkaufrichtlinie 1999/44/EG am 22.05.1999 erlassen. Sie ist die erste Grundlage des Europäischen Vertragsrechts. Die auf Art. 5 III dieser RL beruhende Regelung des § 476 BGB ist eine der umstrittensten Vorschriften des neuen Schuldrechts. Seit Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes war § 476 BGB der Gegenstand von mehreren Entscheidungen des BGH sowie unzähligen Instanzgerichtlichen Urteilen. In diesen Sachverhalten ging es überwiegend um Gebrauchtwagenkäufe. Das Vorliegen eines Mangels, die Anwendbarkeit des § 476 BGB und die Reichweite der Vermutung stellen die zentralen Probleme dieser Entscheidungen dar. Nach der Regelung des § 363 BGB obliegt dem Käufer die Beweislast für das Vorliegen des Mangels beim Gefahrübergang. Die Regelung des § 476 BGB stellt von diesem Grundsatz eine Abweichung dar. Danach "zeigt sich innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang ein Sachmangel, so wird vermutet, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar." Somit regelt sie eine Beweislastumkehr zu Gunsten des Verbrauchers. Um in diesen Genuss der Sonderregeln der §§ 474-477 BGB zu kommen, muss ein Verbraucher zunächst von einem Unternehmer eine bewegliche Sache gekauft haben. Nach der Erfüllung der Voraussetzungen eines Verbrauchsgüterkaufs ist auf die Frage der Beweislastumkehr gem. § 476 BGB zu gehen, deren Behandlung den Schwerpunkt dieser Arbeit bildet. Dabei rückt die Widerlegung der Vermutung i. S. v. § 476 BGB in den Vordergrund.

  • von Ismahan Gülen Erdo¿an
    27,95 €

    Studienarbeit aus dem Jahr 2007 im Fachbereich Jura - Europarecht, Völkerrecht, Internationales Privatrecht, Note: 7,80 (befriedigend), Universität zu Köln (IPR), Veranstaltung: Schwerpunktbereich, Sprache: Deutsch, Abstract: Die Talaq-Scheidung stellt den gängigsten Weg in den islamrechtlich geprägten Ländern dar. Sie enthält Elemente einer Privatscheidung und ist stark religiös geprägt. Insoweit steht sie in krassem Widerspruch zu den Grundsätzen der modernen säkularen Rechtsordnungen, weil das Recht zum Ausspruch des Talaq in ihrer praktizierten Form nur dem Ehemann zusteht. Angesichts der wachsenden Zahl der Immigranten islamischen Glaubens in Deutschland liefert die Talaq-Scheidung Stoff zur Diskussion, wenn ein deutsches Gericht gem. Art. 17 I, 14, 4 III EGBGB islamisch-religiöses Recht als Scheidungsstatut anzuwenden hat.Mit der Annahme des Talaq-Scheidungsverfahrens durch deutsche Gerichte sind jedoch die Spannungen zwischen dem deutschen und islamisch- religiösen Recht noch nicht beendet. Denn die Anwendung des islamisch- religiösen Rechts wird in Zusammenhang mit der Talaq-Scheidung meistens zu einem Ergebnis führen, das gegen den deutschen ordre public verstößt, weil eine Talaq-Scheidung durch den Ehemann vielmals einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung (Art.3 II GG), des Rechts auf rechtliches Gehör (Art.103 I GG), darstellt. Denkbar sind Ausnahmen nur, wenn die Ehefrau mit der Talaq-Scheidung durch den Ehemann einverstanden ist oder der Ehemann auch bei Anwendung deutschen Rechts die Scheidung herbeiführen könnte. Durch die Nichtanwendung ordre public-widriger ausländischen Norm entsteht eine Lücke. Wie den aktuellen Gerichtsentscheidungen zu entnehmen ist, wird die Lückenfüllung in erster Linie im ausländischen Recht zu suchen sein. Erst wenn keine ordre public-gemäße Lösung zu finden ist, kommt deutsches Recht als Ersatzrecht zur Anwendung. Um die Entstehung einer hinkenden Ehe zu vermeiden, müssen deutsche Gerichte auf der Grundlage des ausländischen materiellen Rechts deutsches Verfahrensrecht anwenden, so dass der Ehemann den Talaq ausspricht, aber die Ehe erst durch das Gestaltungsurteil geschieden wird.

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