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  • von Jennifer Hofmann
    27,95 €

    Examensarbeit aus dem Jahr 2017 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Kartellrecht, Wirtschaftsrecht, Note: 14, Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg (Institut für deutsches und europäisches Gesellschafts- und Wirtschaftsrecht), Veranstaltung: GmbH-Recht und GmbH-Konzernrecht, Sprache: Deutsch, Abstract: Diese Arbeit untersucht die organisations- und haftungsrechtlichen Probleme der Einheits-GmbH & Co. KG. Diese werden analysiert und mögliche Lösungswege werden aufgezeigt. Abschließend soll in einem kurzen Resümee festgestellt werden, inwieweit sich die Einheits-GmbH & Co. KG dennoch als Gesellschaftsform der Praxis eignet.Die Rechtsform der GmbH & Co. KG erfreut sich auch heute, knapp ein Jahrhundert nach ihrer rechtlichen Anerkennung, noch immer unveränderter Beliebtheit. Dies mag nicht zuletzt in ihrer hybriden Gestalt begründet liegen, wodurch es ihr gelingt, die Vorzüge von Personen- und Kapitalgesellschaften zu vereinigen, ohne, dass eine der beiden Gesellschaften hierbei vollständig zurücktreten muss. Die Verzahnung zweier so grundverschiedener Gesellschaftsformen bringt jedoch auch einen erheblichen rechtstechnischen Gestaltungsaufwand mit sich. Hierbei ist insbesondere an die Übertragung von Geschäftsanteilen, Änderungen des Gesellschaftsvertrages oder aber die Beschlussfassung innerhalb der Gesellschaft zu denken, wofür in beiden Gesellschaften jeweils völlig unterschiedliche Regelungen Anwendung finden. Diese müssen durch präzise rechtliche Abstimmung miteinander in Einklang gebracht werden, was nicht selten auch auf praktische Grenzen stößt. Aus diesem Grund sucht die Rechtspraxis nach immer neuen Lösungen, um die gesellschaftsrechtliche Zusammenführung möglichst einfach zu gestalten. Eines dieser denkbaren Lösungsmodelle bildet die sog. Einheits-GmbH & Co. KG. Diese unterscheidet sich von der ¿echten¿ GmbH & Co. KG dahingehend, dass nicht die Kommanditisten oder aber Dritte Gesellschafter der Komplementär-GmbH sind, sondern die KG selbst, als Gesamthand, alle Anteile an ihrer eigenen Komplementärin hält. Letztere wiederum erhält selbst regelmäßig keinen Kommanditanteil, sodass die Machtverhältnisse innerhalb der Gesamtgesellschaft zu Gunsten der Kommanditisten ausgestaltet sind. Die Komplementär-GmbH verkommt damit letztlich zu einem ¿marginalisierten Gebilde¿, welches lediglich die Führung der Einheits-GmbH & Co. KG im Interesse der Kommanditisten gewährleisten soll. Zweck dieser einheitlichen Ausgestaltung ist es mithin, durch die unmittelbare Beteiligung der Kommanditisten an der KG und mittelbar an der GmbH, ein Auseinanderfallen der Beteiligungsidentität zu verhindern und zugleich die Geschäftsführung auf Ebene der KG zu zentralisieren, ohne hierbei auf eine komplexe Verzahnung der beiden Gesellschaftsverträge zurückgreifen zu müssen.

  • von Jennifer Hofmann
    17,95 €

    Studienarbeit aus dem Jahr 2017 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Kartellrecht, Wirtschaftsrecht, Note: 14 Punkte, Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg, Sprache: Deutsch, Abstract: Ausgangspunkt dieser Seminararbeit sind die zahlreichen Kündigungen zuteilungsreifer Altbausparverträge durch die Bausparkassen in Zeiten expansiver Geldpolitik und damit einhergehender Niedrigzinsen. Beleuchtet werden die verschiedenen in Betracht kommenden Kündigungstatbestände sowie aktuelle Streitfragen hinsichtlich einzelner Normen. Die Arbeit schließt mit einem kurzen Ausblick sowie einer Empfehlung an Bausparkassen und Bausparer.Auch heute verfügt noch mehr als ein Drittel der deutschen Bevölkerung über einen Bausparvertrag, welcher mit dem Ziel abgeschlossen wurde, zu wohnwirtschaftlichen Zwecken ein zinsgünstiges Baudarlehen zu erlangen, § 1 I 1 Bausparkassengesetz (BauSparkG). Bei einem Großteil dieser Verträge handelt es sich um Altverträge, deren Zinssatz meist noch zwischen drei und fünf Prozent des Sparguthabens liegt. In einer Phase expansiver Geldpolitik, wie sie heute durch die Europäischen Zentralbank geschieht, in der die Zinsen auf ein historisch niedriges Niveau gesunken sind und der Guthabenzins des Bausparvertrages oberhalb des marktüblichen Zinses liegt, bringt dies jedoch zahlreiche Bausparkassen in Bedrängnis. So schafft die aktuelle Marktentwicklung für Bausparer den Anreiz, trotz bereits eingetretener Zuteilungsreife, das ihnen bereitgestellte Bauspardarlehen nicht in Anspruch zu nehmen, da ein Darlehenszins fällig wäre, der oberhalb des Marktniveaus liegt. Es ist stattdessen weitaus rentabler, den Bausparvertrag so lange wie möglich in der Ansparphase zu halten, um von den vergleichsweise hohen Einlagezinsen zu profitieren. Dies führt zu einer Verschlechterung der Ertragslage der Bausparkassen, für welche es zunehmend schwieriger wird, sich zu refinanzieren. Verschärft wird diese Entwicklung zudem durch die sinkende Nachfrage nach neuen Baudarlehen, da gewöhnliche Immobiliendarlehen zu erheblich günstigeren Kondition erlangt werden können.Aus diesem Grund sind seit 2014 bereits zahlreiche Bausparkassen dazu übergegangen, sich durch Kündigung von unrentablen Bausparverträgen zu lösen. In den meisten Fällen wurden diese Kündigungen von den zuständigen Gerichten für rechtmäßig erklärt. Erstmals hat nun das OLG Stuttgart zu Gunsten der Bausparer entschieden und die Kündigung eines mehr als zehn Jahre zuteilungsreifen Bausparvertrages durch die Bausparkasse für unzulässig erklärt.

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