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  • von Leon Birck
    17,95 €

    Studienarbeit aus dem Jahr 2016 im Fachbereich Jura - Strafrecht, Note: 13, Universität zu Köln, Sprache: Deutsch, Abstract: Ziel dieser Arbeit ist, es Möglichkeiten aufzuzeigen, nach denen das Opfer einer Straftat Wiedergutmachungsansprüche im Strafverfahren geltend machen kann. Für dieses Vorhaben soll zunächst der Blick auf das geltende Recht, im Speziellen auf das Adhäsionsverfahren, gerichtet werden. Dazu werden dessen Zielsetzungen und Regelungen zunächst vorgestellt, um anschließend die Anwendungshäufigkeit zu untersuchen und zu einer Analyse der Gründe für die mangelnde Praxisrelevanz zu gelangen. Die Erkenntnissedieser Analyse sollen sodann dazu genutzt werden eine Neukonzeption des Wiedergutmachungs- und Sanktionensystems zu diskutieren. Im Rahmen der Suche nach einer Neukonzeption wird dafür zunächst der Wiedergutmachungsgedanke von einer historischen Warte betrachtet; sodann werden verschiedene Modelle der Integration des Wiedergutmachungsgedankens in das Strafrecht vorgestellt.Wenn sich die Frage nach der Bestrafung des Täters wie selbstverständlich um die Antwort des Staates auf dessen Schuld dreht, wird eines deutlich: Der moderne Strafprozess dient spätestens seit dem Sieg des Inquisitionsgedankens über den Fehdegedanken nicht dem Interesse des Opfers am Ersatz des materiellen oder immateriellen Schadens, sondern dem Gemeinschaftsinteresse an der Sanktionierung des Täters. Das Interesse des Opfers wird dagegen ins Zivilrecht verbannt und in der juristischen Praxis und Lehre (zumeist) fein säuberlich von der strafrechtlichen Verantwortlichkeit getrennt. Das Adhäsionsverfahren stellt eine ungeliebte Verbindung dieser dogmatisch getrennten Rechtsgebiete dar, welche einer Vielzahl von Jurastudenten in der juristischen Ausbildung unbekannt bleibt und bisweilen auch von einem Großteil der Strafrichter gerne gemieden wird. So unverständlich dem Juristen die Verbindung von Straf- und Zivilrecht erscheint, so einleuchtend erscheint die gemeinsame Abhandlung dem Laien, für den sich die Verpflichtung des Täters zum Schadensersatz als natürliche Folge seiner strafrechtlichen Schuld darstellt. Diese Diskrepanz zwischen der rechtlichen Trennung von Strafe und Schadensersatz und dem praktischen Verständnis des Laien ist Hintergrund und Anlass der folgenden Ausführungen.

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