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  • - Unter Berucksichtigung aktueller Entwicklungen (Shared Space)
    von Marius Wallmeier
    16,95 €

    Studienarbeit aus dem Jahr 2008 im Fachbereich Jura - Öffentliches Recht / VerwaltungsR, Note: 1,0, Fachhochschule für öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen; Münster, Veranstaltung: VS, Sprache: Deutsch, Abstract: Ein Aspekt der polizeilichen Verkehrssicherheitsarbeit ist die Unfallbekämpfung und die sichere Gestaltung des Verkehrsraums durch Engineering. Im Bereich des Engineerings geht es grundsätzlich darum, dass die Polizei bei einer sichereren Gestaltung des Verkehrsraums aktiv mitwirkt. Eine eigenständige polizeiliche Verkehrsplanung gibt es nicht. Die Polizei hat jedoch auf Grund ihrer originären Zuständigkeit für die Verkehrsüberwachung (§1 Abs.4 PolG NRW i.V.m. §11 POG NRW), als Träger öffentlicher Belange die Gelegenheit im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens Gehör zu finden , um so bei der Gestaltung des öffentlichen Verkehrsraums mitzuwirken. Auch ist die Polizei vor jeder Anbringung oder Entfernung eines Verkehrszeichens oder einer Verkehrseinrichtung durch die Straßenverkehrs- bzw. Straßenbaubehörde anzuhören und an der alle zwei Jahre stattfindenden Verkehrsschau zu beteiligen. Eine wesentliche Möglichkeit den Straßenverkehr zu regel und zu lenken bieten Verkehrszeichen. Sie dienen der Regelung einer konkreten Verkehrssituation an einer bestimmten Örtlichkeit oder einem Streckenabschnitt einer Straße. Zu unterscheiden sind die Gefahrenzeichen gemäß §40 StVO und die Vorschriftszeichen des §41 StVO. Vorschriftszeichen sind Allgemeinverfügungen im Sinne des §35 S.2 VwVfG, sie richten sich an alle Verkehrsteilnehmer, die die jeweilige Regelung erblicken, folglich an einen unbestimmten Personenkreis. Die Verkehrszeichen gelten dauerhaft, für unbestimmt viele Fälle. Sie gebieten oder verbieten ein Verhalten und ersetzen quasi die Anweisung eines Polizeibeamten. Daher werden sie inzwischen als Verwaltungsakte in Form einer Allgemeinverfügung mit Dauerwirkung angesehen. Die Gefahrzeichen des §40 StVO gelten hingegen nicht als Verwaltungsakte, da sie kein bestimmtes Verhalten fordern oder untersagen. Rechtsgrundlage sowohl für den Aufbau als auch für den Abbau von Verkehrszeichen ist §45 Abs.3, Abs.9 StVO. Demnach bestimmen die zuständige Behörden, wo und welche Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen aufzustellen und oder zu entfernen sind. Verkehrszeichen sind grundsätzlich nur dort anzubringen, wo dies aufgrund der besonderen Umstände geboten ist. Insbesondere sollen die gesetzlichen Regelungen ¿nur¿ sinnvoll ergänzt werden und nicht zusätzlich durch Verkehrszeichen wiedergegeben werden.

  • - Verhaltnis von Mord und Totschlag zueinander
    von Marius Wallmeier
    17,95 €

    Studienarbeit aus dem Jahr 2011 im Fachbereich Jura - Strafrecht, Note: 1,3, Fachhochschule für öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen; Münster, Veranstaltung: Wahlpflichtfach: Tötungs- und Brand - Delikte, Sprache: Deutsch, Abstract: A. Ist der Mord ein qualifizierter Totschlag oder ein selbstständiges Delikt?Eine der bekanntesten Kontroversen im Bereich der vorsätzlichen Tötungsdelikte ist, wie die beiden Straftatbestände, der des Mordes gemäß § 211 StGB und der des Totschlags gemäß § 212 StGB zueinander stehen. Nach Meinung der Literatur bildet der Totschlag den Grundtatbestand der vorsätzlichen Tötungsdelikte. Der Mord gemäß stellt eine unselbstständige Qualifikation des Totschlags dar, während § 216 StGB als unselbstständige Privilegierung gelte, bei dessen Vorliegen der Totschlag zurücktritt. Nach Auffassung der Rechtsprechung sind die §§ 211, 212, 216 StGB selbstständige unabhängige Tatbestände mit unterschiedlichem Unrechtsgehalt. Dem Meinungsstreit kommt dabei nicht nur lediglich dogmatische Bedeutung zu, sondern er wirkt sich bei Teilnahme an einem Tötungsdelikt erheblich auf die Strafbarkeit des Teilnehmers aus.Der Mord steht als schwerstes Delikt am Anfang der Straftaten gegen das Leben. Der Mord unterscheidet sich vom Totschlag dadurch, dass letzterem keine besondere gesetzliche Verwerflichkeit anhaftet. Somit beinhaltet der Mord zwangsläufig den Totschlag, was im Wortlaut des § 212 StGB durch ¿ohne Mörder zu sein¿ auch deutlich zum Ausdruck kommt. Ob man deshalb den Mord als qualifizierten Totschlag begreifen kann, ist zwischen Rechtslehre und Rechtsprechung heftig umstritten.

  • von Marius Wallmeier
    18,95 €

    Studienarbeit aus dem Jahr 2010 im Fachbereich Jura - Strafprozessrecht, Kriminologie, Strafvollzug, Note: 2,7, Fachhochschule für öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen; Münster, Veranstaltung: Seminar Kriminoligie / Kriminalistik, Sprache: Deutsch, Abstract: Einführung zu Tätowierungen: Zunächst eine Definition dessen, was im Folgenden unter einer Tätowierung (Tattoo) verstanden wird:¿Unter einer Tätowierung kann jegliche Form einer beabsichtigten und dauerhaften Einlagerung von Pigmenten in der Haut, die ein Bild- oder zeichenhaften Charakter besitzt, verstanden werden¿. Tätowierungen werden von den Tätowierern tendenziell eher selten anhand von Vorlagen (Schablonen), sondern meist nach freier künstlerischer Gestaltung vorgenommen. Unter der freien künstlerischen Gestaltung wird eine freie künstlerische Tätigkeit (freehand), eine eigene Motivgestaltung oder das Vorzeichnen des Motivs und die Festlegung der Körperstelle nach Abstimmung mit dem zu Tätowierenden verstanden. Im Sinne der Definition ergibt sich, dass eine Tätowierung ein kreatives Bildnis oder auch ein Text ist, welche mit Farbpigmenten, in der Regel mit einer Tätowiermaschine, an einer festgelegten Körperstelle in die Haut eingebracht wird. Daraus ergibt sich, dass eine Tätowierung etwas Individuelles ist. Der Tätowierte endscheidet sich für ein Motiv und hat Einfluss auf die Körperstelle, auf der der Körperschmuck angebracht werden soll. a) StraftäterDer Brauch in Gefängnissen zu tätowieren, lebt trotz strenger Verbote und der Androhung von schweren Disziplinarstrafen bis in die heutige Zeit fort. Speziell in den 50er und 60er Jahren des 20. Jh. wurde die Tätowierung unter Insassen einer Strafvollzugsanstalt zu einem Ausdruck des Protestes gegen Entmenschlichung. Bestimmte Tätowierungen galten und gelten noch immer, als Zeichen des ¿Nicht-Aufgebens¿, des ¿Nicht-Besiegt¿ oder des ¿Nicht-gebrochen-werdens¿. Sie gelten somit als Beweis eines freien Geistes in einem gefangenen Körper. Bei Tätowierungen von Strafgefangen ist zwischen freiwilligen und Zwangstätowierungen zu unterscheiden. Wobei die Zwangstätowierungen historisch einerseits von der Justiz als Markierung gefertigt wurden aber andererseits auch von Mitgefangen bis heute als Kennzeichnung durchgeführt werden.[..]

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