von Martin Kirchner
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Fachbuch aus dem Jahr 2013 im Fachbereich BWL - Rechnungswesen, Bilanzierung, Steuern, Note: 2,7, Fachhochschule Kiel, Veranstaltung: Steuer- und Wirtschaftsrecht, Sprache: Deutsch, Abstract: Die Erbschaftssteuer ist eine Erlebnisfallsteuer, dies bedeutet vereinfacht nur wer erbt, zahlt sie. Dabei werden die Erben je nach Beziehungsverhältnis zum Erblasser nach §15 Abs. 1 ErbStG wie folgt in drei Steuerklassen eingeteilt:I: Ehegatten, Lebenspartner, Kinder, Stiefkinder, Eltern, Großeltern,II: Eltern, Großeltern (wenn nicht in Steuerklasse I), Geschwister, Nichten/Neffen, Schiegerkinder, Schwiegereltern, geschiedene EhepartnerIII: alle weiteren Personen§ 16 Abs. 1 ErbStG setzt dabei bestimmte Freibeträge, die steuerfrei bleiben:1. Ehegatten/Lebenspartner: 500.000 ¿;2. Kind/Stiefkind: 400.000 ¿;3. Kind eines verstorbenen Kindes/Stiefkindes: 400.000 ¿;4. Kind eines lebenden Kindes/Stiefkindes: 200.000 ¿;5. sonstige Person aus Steuerklasse I: 100.000 ¿;6. Person aus Steuerklasse II oder III: 20.000 ¿§ 19 Abs. 1 ErbStG gibt die Steuersätze an, welche für Vermögen oberhalb des Freibetrages gelten. Tabelle 1. liefert hierfür einen Überblick über die Steuersätze (Stand Januar 2013). Mit steigenden Vermögen sinkt zugleich der Steuersatz.Wert des Vermögens (über dem Freibetrag) bis: Steuerklasse I Steuerklasse II Steuerklasse III75.000 7 % 15 % 30 %300.000 11 % 20 % 30 %600.000 15 % 25 % 30 %6.000.000 19 % 30 % 30 %13.000.000 23 % 35 % 50 %26.000.000 27 % 40 % 50 %über 26.000.000 30 % 43 % 50 %