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  • von Max Schoen
    17,95 €

    Studienarbeit aus dem Jahr 2020 im Fachbereich Philosophie - Theoretische (Erkenntnis, Wissenschaft, Logik, Sprache), Note: 1,3, Humboldt-Universität zu Berlin (Philosophie), Veranstaltung: Fallibilismus und Infallibilismus, Sprache: Deutsch, Abstract: In dieser Hausarbeit diskutiere ich das unter Annahme des fallibilistischen Wissensbegriffs auftretende Unterscheidungsproblem ausreichender beziehungsweise nicht-ausreichender Rechtfertigung und stelle die einige einschlägige Lösungsansätze vor. Die Frage, was Wissen ist und ob wir etwas wissen können, ist so alt wie die Philosophie selbst. Im ersten Teil der Hausarbeit wird zunächst der fallibilistische Wissensbegriff dem infallibilistischen gegenübergestellt. Im zweiten Teil wird Bonjours Kritik der fallibilistischen Wissensauffassung thematisiert, die sich am Unterscheidungsproblem zwischen ¿ausreichender¿ zu ¿nicht ausreichender¿ Rechtfertigung festmacht und sich konkret auf einen quantitativen Grenzwert bezieht, wie ihn Fantl und McGrath vorschlagen. Schließlich wird auf Keils Argumentation für die Fehlerquelle der ¿blinden Flecken¿ eingegangen und diese als Lösung für die von Bonjour eingebrachte Forderung nach einem Unterscheidungskriterium diskutiert.

  • von Max Schoen
    17,95 €

    Studienarbeit aus dem Jahr 2020 im Fachbereich Philosophie - Philosophie des 17. und 18. Jahrhunderts, Note: 1,0, Humboldt-Universität zu Berlin (Philosophie), Veranstaltung: Vertragstheorien, Sprache: Deutsch, Abstract: In der folgenden Arbeit möchte ich Lockes Strafzielsetzung im Second Treatise in die moderne deutsche Strafrechtsdebatte einordnen. Hierzu werde ich erst die in der Philosophie Lockes zentralen Konzepte ¿Naturzustand¿, ¿Gesellschaftszustand¿ und ¿Naturgesetz¿ in einer Einführung darstellen. Dann werde ich anhand des strafrechtlichen Grundlagenwerks ¿Strafrecht AT I¿ von Roxin und Greco drei Grundauffassungen von Strafzielen vorstellen. Im Anschluss soll die jeweils als legitim anerkannte Zielsetzung bei Locke und in der modernen Strafrechtsdebatte herausgearbeitet werden. Schließlich werde ich die beiden Auffassungen und ihre Rechtfertigung vergleichen.Dabei werde ich zeigen, dass sowohl Locke als auch die in der deutschen Strafrechtdebatte herrschende Meinung präventive Straftheorien gegenüber vergeltenden vorziehen. Darüber hinaus werde ich herausarbeiten, dass Locke die Gesellschaft gegenüber Gesetzesübertretern nicht in der Rechtfertigungspflicht sieht und dass dies im Gegensatz zu der Auffassung des modernen Strafrechts steht.

  • von Max Schoen
    17,95 €

    Bachelorarbeit aus dem Jahr 2021 im Fachbereich Philosophie - Philosophie des 19. Jahrhunderts, Note: 1,3, Humboldt-Universität zu Berlin (Philosophie), Sprache: Deutsch, Abstract: In dieser Arbeit wird versucht, eine Einordnung des Theorietypus der Hegelschen Straftheorie vorzunehmen. Größere Aufmerksamkeit soll hierbei die von Georg Mohr vorgeschlagene Interpretation als eine retributive Strafrechtfertigung mit präventiver Strafzumessung erfahren, die im Laufe der Arbeit ausführlich diskutiert und als mögliche Lesart abgelehnt werden soll.Der erste Teil (A) widmet sich der Darstellung zentraler Begriffe und Konzepte der Hegelschen Straftheorie anhand der textlichen Grundlage. Die Teile B-D widmen sich der Einordnung der Hegelschen Straftheorie. Zunächst werden in Teil B die Merkmale verschiedener Straftheorien als Grundlage für die spätere Einordnung dargestellt. Da Mohr bezüglich der Einordnung der Strafrechtfertigung und des Strafmaßes zu unterschiedlichen Ergebnissen kommt, werden auch in dieser Arbeit Strafrechtfertigung und Strafzumessung getrennt eingeordnet (Teil C und D). Bei der Frage der Strafzumessung (Teil D) scheint das von Hegel eingeführte Gleichheitsprinzip von zentraler Bedeutung scheint. Eine präventive Interpretation im Sinne eines Verhältnismäßigkeitsprinzips, wie sie etwa Mohr vorschlägt, soll im Laufe dieser Diskussion mithilfe einer Fallunterscheidung verworfen werden. Dass die Lesart einer retributiven Strafzumessung auch allgemein die plausiblere ist, soll im Anschluss anhand einer Reihe von Textstellen gezeigt werden, wobei insbesondere aus Hegels Diskussion des Talionsprinzips bei Kant bedeutende Rückschlüsse gezogen werden. Zuletzt werden auf scheinbar präventive Gesichtspunkte bei der Strafzumessung hinweisende Textstellen in den Grundlinien der Philosophie des Rechts diskutiert. Es soll gezeigt werden, dass die präventive Zielrichtung nicht eindeutig ist und auch schlüssige, retributive Interpretationen möglich sind. Die Arbeit wird mit dem Fazit geschlossen, dass, entgegen Mohrs Analyse, sowohl Hegels Strafrechtfertigung als auch seine Strafzumessung retributiver Natur sind.

  • - A series of Essays
    von Max Schoen
    85,00 €

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