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Bücher der Reihe Akademische Schriftenreihe Bd. V345184

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  • von Eva-Maria Bauer
    18,95 €

    Studienarbeit aus dem Jahr 2015 im Fachbereich BWL - Recht, Note: Gut, Wirtschaftsuniversität Wien (Abteilung für Betriebswirtschaftliche Steuerlehre), Veranstaltung: BWL Seminar, Sprache: Deutsch, Abstract: Die EU-Bilanzrichtlinie 2013/34/EU erfordert umfassende Änderungen und neue Regelungen zum unternehmensrechtlichen Jahresabschluss. Das Rechnungslegungsänderungsgesetz 2014 soll die Umsetzung dieser Richtlinie in österreichisches Recht herbeiführen und enthält Regelungen, die grundsätzlich für Geschäftsjahre gelten, die nach Ende Dezember 2015 beginnen. Dabei kommt es zu einer umfassenden Reformierung des Dritten Buches des UGB. Unter den neuen Vorschriften finden sich zahlreiche Änderungen zu Bilanzierung und Bewertung. Auf diese neuen Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden werde ich in meiner Arbeit im Einzelnen eingehen und werde deren Hintergrund erläutern, der eine Änderung erforderlich machte.Der Erlass der EU-Bilanzrichtlinie machte eine Anpassung der Rechnungslegungsvorschriften des Unternehmensgesetzbuches notwendig. Schwerpunkte in der Richtlinie in Bezug auf Bilanzierung und Bewertung wurden etwa in der internationalen Vereinheitlichung der Rechnungslegung und Stärkung der Kapitalmärkte durch Vergleichbarkeit sowie in der Erleichterung für kleine Unternehmen gesetzt.Neben der Umsetzung der Bilanzrichtlinie wollte der österreichische Gesetzgeber eine Vereinheitlichung der Rechnungslegung, dh eine Annäherung der bilanziellen Vorschriften des Unternehmensgesetzbuches an die Regelungen des Einkommensteuergesetzes, erreichen. In der Literatur wird dabei häufig davon gesprochen, dass eine sogenannte Einheitsbilanz hergestellt werden soll. Weiters wird hierbei noch zwischen ¿Einheitsbilanz im engeren Sinne¿ und einer ¿Einheitsbilanz im weiteren Sinne¿ unterschieden. Der Gleichklang zwischen UGB und EStG stellt eine ¿Einheitsbilanz im engeren Sinne¿ dar.Der Gleichklang zwischen UGB, EStG und IFRS, den der österreichische Gesetzgeber mit dem RÄG 2014 ebenfalls anstrebt, wird als ¿Einheitsbilanz im weiteren Sinne¿ verstanden und soll eine bessere internationale Vergleichbarkeit herbeiführen. So werden etwa international nicht übliche Posten und Bilanzierungsmethoden gestrichen.

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