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Bücher der Reihe Akademische Schriftenreihe Bd. V381375

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  • von Yannick Unterkircher
    17,95 €

    Studienarbeit aus dem Jahr 2017 im Fachbereich Jura - Strafrecht, , Sprache: Deutsch, Abstract: In der folgenden Arbeit steht der reformierte § 177 I ¿ IV StGB in der Diskussion. Unter andrem werden Kritikpunkte wie zum Beispiel die praktische Umsetzung, die ¿Nein-heißt-Nein¿ Lösung oder die ¿Nur-Ja-heißt-Jä Lösung diskutiert. Weiterhin werden Tatbestandsmerkmale sowie Gesetzesformulierungen mit Blick auf Interpretationsspielraum beleuchtet.Am 09.11.2016 ist durch das ¿Fünfzigste Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches ¿ Verbesserung des Schutzes der sexuellen Selbstbestimmung¿ der neue Gesetzesentwurf des § 177 StGB beschlossen worden. Dieser Gesetzesbeschluss wird von vielen Juristen und Kritikern bemängelt. Das liegt nicht vorrangig daran, dass statt des fehlenden Widerstands künftig das fehlende Einverständnis in das Zentrum des Sexualstrafrechts rückt. Vielmehr sind die systematischen Verwerfungen, die der neue § 177 StGB en passant anrichtet, eine große Herausforderung für die Praxis. Fraglich ist also, ob es sich hierbei um einen übereilten und nicht bis ins kleinste Detail überarbeiteten Gesetzesbeschluss handelt.Das Sexualstrafrecht schützt unter anderem das Recht auf sexuelle Selbstbestimmung. Die sexuelle Selbstbestimmung ist ein Grundrecht, welches im Art. 2 I GG i.V.m. Art. 1 I GG, dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht enthalten ist. Zweck dieses Grundrechts ist es, vor dem Hintergrund der Menschenwürde die engere persönliche Lebenssphäre und die Erhaltung ihrer Grundbedingungen zu gewährleisten, die sich durch die traditionellen konkreten Freiheitsgarantien nicht abschließend erfassen lassen. Weiterhin wird durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht das Selbstbestimmungsrecht geschützt. Dieses Recht erfasst unter anderem das Recht auf sexuelle Selbstbestimmung. Geschützt wird dadurch vor allem das sexuelle Verhalten. Der Einzelne kann autonom festlegen, wen er als Sexualpartner wählt. Es lässt sich also schlussfolgern, dass der Betroffene selbst über seine Intim- und Privatsphäre entscheiden und bestimmen kann.

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