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Bücher der Reihe Akademische Schriftenreihe Bd. V501851

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  • von Melanie Müller
    17,95 €

    Studienarbeit aus dem Jahr 2018 im Fachbereich Jura - Datenschutz, Note: 2,0, FernUniversität Hagen, Sprache: Deutsch, Abstract: Seit dem Inkrafttreten der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) am 25.5.2018 besteht erhöhte Unsicherheit im Hinblick auf die Veröffentlichung von Bildnissen im Internet. Man findet Schlagzeilen wie "DSGVO und das Ende der Fotografie ¿ ein Stresstest", "Das Ende der freien Veröffentlichung von Personenbildnissen" oder "DSGVO: Datenschutz als Bedrohung für Journalisten". Hintergrund ist die Besorgnis, dass die DSGVO die bisherigen Regelungen des Kunsturhebergesetzes (KUG) verdrängt. In dieser Arbeit wird untersucht, ob dies tatsächlich der Fall ist.Dazu werden zunächst die wichtigsten Regelungen des KUG und der DSGVO im Hinblick auf die Veröffentlichung von Bildnissen im Internet vorgestellt. Im Anschluss wird auf das Verhältnis der beiden Vorschriften näher eingegangen und es wird untersucht ob das KUG weiter Anwendung findet oder ob es von der DSGVO verdrängt wird. Dabei werden auch Handlungsempfehlungen für die zukünftige Vorgehensweise gegeben. Im Ergebnis findet das KUG für journalistische, wissenschaftliche, literarische und künstlerische Zwecke durch die Öffnungsklausel in Art. 85 Abs. 2 DSGVO weiterhin Anwendung. Allerdings ist unklar, ob Art. 85 Abs. 1 DSGVO dies auch für die sonstigen Zwecke ermöglicht. Das kann insbesondere die Öffentlichkeitsarbeit von Unternehmen, die Nutzung von sozialen Netzwerken für Vertriebs- und Marketingzwecke oder auch private Veröffentlichungen im Internet betreffen. Auch wenn die überzeugenderen Gründe dafürsprechen, ist nicht gesagt, dass das die Gerichte letztlich auch so sehen.Selbst wenn man verneint, dass Art. 85 Abs. 1 DSGVO eine Öffnungsklausel ist, könnte man die Wertungen des § 23 KUG für die Auslegung des Begriffs der "berechtigten Interessen¿in Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO heranziehen, um zu ähnlichen Ergebnisse wie bisher zu kommen. Daneben könnte man über eine weite Auslegung der in Art. 85 Abs. 2 DSGVO genannten Zwecke nachdenken bzw. es genügen lassen, wenn diese auch mitverfolgt werden ohne Hauptzweck zu sein, um sich dann besser auf diese Öffnungsklausel zu stützen. Will man auf Nummer sicher gehen, ist bis zu einer Entscheidung durch den EuGH zu empfehlen, dass soweit möglich die Voraussetzungen sowohl des KUG als auch der DSGVO befolgt werden. Dabei ist zu beachten, dass unter der DSGVO, im Gegensatz zum KUG, die Einwilligung jederzeit widerruflich ist und umfangreiche Informationspflichten bestehen, welchen vorsichtshalber genüge getan werden sollte.

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