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  • von Jan Dirk Harke
    64,90 €

  • von Piet Tommissen
    89,90 €

  • von Kai Haakon Liekefett
    99,90 €

  • von Karl Albrecht Schachtschneider, Dagmar I. Siebold & Angelika Emmerich-Fritsche
    119,90 €

  • von Eric Simon
    119,90 €

  • von Peter Gröschler
    84,90 €

  • von Dirk Ehlers
    49,90 €

    Über die Frage des Umfangs der Rechtsfähigkeit des Staates und der sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts ist seit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 28. Februar 1956 (BGHZ 20, 119 ff.) selten vertieft nachgedacht worden. Daher ist auch nicht geklärt, welche Folgen es hat, wenn der Staat oder die juristischen Personen des öffentlichen Rechts den ihnen vom Recht gezogenen Wirkungskreis überschreiten. In Rechtsprechung und Schrifttum wird in solchen Fällen oftmals das Ultra-vires-Prinzip herangezogen, ohne daß der Inhalt und die Rechtskonsequenzen dieses Prinzips hinreichend deutlich werden. Andere Gerichtsentscheidungen und Stimmen in der Literatur wenden bei Überschreitung des Wirkungskreises wie selbstverständlich die allgemeinen Fehlerfolgen an. Der Autor unternimmt den Versuch, die Problematik von Grund auf neu zu überdenken. Da auch andere Rechtsordnungen eine Ultra-vires-Lehre kennen, bemüht sich der Autor darum, deren Erkenntnisse einzubeziehen. Insbesondere nimmt er einen Rechtsvergleich mit dem englischen Recht und dem europäischen Gemeinschaftsrecht, daneben auch mit dem US-amerikanischen Recht und Völkerrecht vor.Im Ergebnis gelangt der Verfasser zu der Auffassung, daß die Lehre von der Teilrechtsfähigkeit juristischer Personen des öffentlichen Rechts und die deutsche ultra-vires-Doktrin aufzugeben sind, weil sie unnötige Abgrenzungsprobleme verursachen, zur Anerkennung rechtsfreier Räume führen und rechtsstaatswidrige Konsequenzen haben. Auch juristische Personen des öffentlichen Rechts sind vollrechtsfähig. Der Wirkungskreis dieser Personen beschränkt nicht das rechtliche Können, sondern nur das rechtliche Dürfen.

  • von Michael Kaiser & Michael Rohrschneider
    79,90 €

    Friedrich Wilhelm war nicht nur Kurfürst von Brandenburg, sondern regierte über einen territorialen Streubesitz, der vom Niederrhein bis nach Königsberg reichte. Diese Territorien waren in sozialer und wirtschaftlicher Hinsicht, aber auch in ihren Verwaltungsstrukturen und ihren Rechtstraditionen höchst unterschiedlich verfaßt und pflegten ein ausgeprägtes Sonderbewußtsein - von der Vorstellung eines Einheitsstaates war man noch weit entfernt. Wie sich der Kurfürst als Landesherr in diesem Spannungsfeld von regionaler Differenzierung verhielt, ist nur ein Thema des Bandes. Vor allem soll die Problematik eines komplexen Mit-, Neben- und Gegeneinanders unterschiedlichster Interessen aus der Perspektive der einzelnen Landschaften beleuchtet werden. Zur Sprache kommen daher die politischen Vorstellungen der Landstände in den jeweiligen Territorien, aber auch territorienübergreifende Phänomene wie den Hof als Herrschaftsmittelpunkt, das Amt des Statthalters und das Militär als Machtfaktor.

  • von Jan Dirk Harke
    79,90 €

    Woran scheiterte im klassischen römischen Recht ein irrtumsbehafteter Vertrag: an der fehlenden Bestimmung seines Gegenstands oder am Mangel der Übereinstimmung im Willen? Vorgeprägt durch die moderne Vorstellung des Vertrags als einer Summe von Willenserklärungen, neigt man dazu, die fehlende Willensübereinkunft für ausschlaggebend zu halten. Sie bleibt übrig, wenn man die heutige willenstheoretische Konstruktion des Vertrags um den Erklärungsfaktor bereinigt. Ist es aber wirklich denkbar, daß man in Rom der Äußerung der Parteien keine Bedeutung beigemessen hat? In den Gutachten der klassischen Juristen finden wir zwar keine Spuren einer Theorie der Willenserklärung. Dies bedeutet freilich noch nicht, daß auch der objektive Vertragsinhalt als gemeinsame Äußerung der Parteien ohne weiteres aus Rücksicht auf deren innere Einstellung übergangen worden wäre. Daß die römischen Juristen dem äußeren Hergang eines Vertrages einen Eigenwert beigemessen haben, kommt gerade in der für uns so fremdartig wirkenden Gleichsetzung von Irrtum und Dissens zum Ausdruck: Wer sich auf dissensus berief und geltend machte, daß es am nötigen Konsens für die Vertragsbindung fehlte, mußte behaupten und beweisen können, daß er einem Irrtum unterlegen war. Dessen Gegenstand war der Vertragsinhalt, wie er sich aus dem objektiven Erscheindungsbild der Vereinbarung ergab und die Vermutung des consensus für sich hatte. Nicht dieser war gesondert geprüfte Voraussetzung der Vertragsgeltung, der Irrtum vielmehr ein Einwand, mit dem sich ein Vertragspartner auf die Diskrepanz von objektivem Geschäftsinhalt und Parteivorstellung berief. Eine Überschneidung mit dem Recht der Leistungsstörungen war dabei ebenso ausgeschlossen wie die Vermischung von Irrtumsrecht und Auslegung.

  • von Alexander Schultz
    69,90 €

    Alexander Schultz liefert mit der vorliegenden Veröffentlichung erstmals eine umfassende Auseinandersetzung mit der Frage des Verhältnisses der beiden zentralen Gruppen subjektiver Rechte auf europäischer Ebene. Während bisher nur einzelne Aspekte der Beziehungen von Gemeinschaftsgrundrechten und den Grundfreiheiten adressiert worden sind, stand eine umfängliche Untersuchung des Verhältnisses von Grundfreiheiten und Gemeinschaftsgrundrechten bislang aus.Den Anspruch einer systematischen Auseinandersetzung verfolgt der Autor, indem er zunächst die relevanten Eigenschaften von Gemeinschaftsgrundrechten und Grundfreiheiten einander gegenüberstellt, um dann das Verhältnis beider Normengruppen zu untersuchen. Letzteres geschieht in Anlehnung an das klassische Prüfraster bei der Betrachtung subjektiver Rechte. Es werden zunächst die tatbestandlichen Beziehungen von Grundfreiheiten und Gemeinschaftsgrundrechten untersucht, um dann die Funktion der Gemeinschaftsgrundrechte als Schranken bzw. als Schranken-Schranken der Grundfreiheiten näher zu beleuchten.Die im ersten Teil gewonnenen Ergebnisse bilden die Grundlage für die darauffolgenden Betrachtungen. Gleichzeitig werden im Rahmen der Untersuchung des Verhältnisses von Gemeinschaftsgrundrechten und Grundfreiheiten bestimmte Interdependenzen aufgezeigt, die wiederum Rückschlüsse auf originäre Eigenschaften der jeweiligen Normengruppen zulassen.Am Ende stehen sieben Hauptthesen. Diese umfassen neue Ansätze bei der Betrachtung und Charakterisierung der Gemeinschaftsgrundrechte und der Grundfreiheiten und liefern wesentliche Ergebnisse zum Verhältnis beider Normgruppen zueinander. Neben der Frage der rein dogmatischen Beziehungen beider Normgruppen zueinander werden weitergehende Konsequenzen, insbesondere für das Verhältnis von Gemeinschaft und Mitgliedstaaten sowie die Stellung des Unionsbürgers innerhalb der Gemeinschaft, aufgezeigt.Den möglicherweise gravierenden Änderungen, die sich bei Ratifikation des kürzlich geschlossenen Vertrages über eine Verfassung für Europa ergeben, wird Rechnung getragen, indem am Ende der einzelnen Kapitel ein Ausblick auf die thematisch relevanten Änderungen angefügt wird, die sich bei Inkrafttreten der europäischen Verfassung ergeben.Ausgezeichnet mit dem Preis der Doctores Juris Kiel für herausragende Dissertationen 2004.

  • von Bernd Hoppe
    79,90 €

    Verfassungen sind mit der Vorstellung besonderer Festigkeit und Stetigkeit verbunden. Dennoch sind auch sie auf die Wirklichkeit bezogen. Dabei zeigt sich immer wieder, daß die Wirklichkeit der Verfassungen eine besonders hohe Eigendynamik aufweist. Die Folge ist, daß sich das Verfassungsrecht fortentwickelt.Am Beispiel der Kabinettsbildung in der Weimarer Republik wird ein derartiger Prozeß der Verfassungsentwicklung nachgezeichnet. Die Mehrheit der Nationalversammlung setzte in bewußter Abkehr von der konstitutionellen Regierungsweise des Kaiserreichs das parlamentarische Regierungssystem in den Verfassungsberatungen durch. Die Praxis der Regierungsbildung entfernte sich im Laufe der Weimarer Republik von den Vorgaben der Verfassung. Am Ende der Entwicklung entschied nicht mehr das Parlament über die Zusammensetzung der Regierung, sondern unter seiner bewußten Ausschaltung setzte das Staatsoberhaupt, wie im Kaiserreich, ein Kabinett seines Vertrauens ein. Hervorgerufen und begünstigt wurde diese Entwicklung von zahlreichen nichtrechtlichen Phänomenen aus den gesellschaftlichen Dimensionen Herrschaft, Ökonomie und Kultur.

  • von Eike Schröer
    64,90 €

    Durch das Verbrechensbekämpfungsgesetz vom 28.10.1994 wurde das beschleunigte Verfahren in den §§ 417ff. StPO neu geregelt. Die Neuregelung soll eine vermehrte Anwendung dieser Verfahrensart erreichen und zur Justizentlastung beitragen. Sie wird in der Rechtslehre kontrovers diskutiert.Die Arbeit stellt den Ablauf des beschleunigten Verfahrens vom Abschluß des Ermittlungsverfahrens bis hin zum erstinstanzlichen Urteil und zu möglichen Rechtsmitteln dar. Dabei wird jeweils der Bezug zum Regelverfahren hergestellt und untersucht, ob trotz der Verfahrensvereinfachungen noch ein rechtsstaatliches Strafverfahren gewährleistet ist. Nach einem geschichtlichen Rückblick werden die rechtlichen Voraussetzungen der Neuregelung erarbeitet. Die Auseinandersetzung mit den prozessualen Rahmenbedingungen bejaht die Verfassungsmäßigkeit des durch Gesetz vom 17.7.1997 neu in die Strafprozeßordnung eingefügten § 127b StPO. Auf die Prüfungskompetenzen des Gerichts und die Reaktionsmöglichkeiten auf einen Antrag auf Durchführung des beschleunigten Verfahrens wird eingegangen. Es folgen eine Erörterung der Fälle einer notwendigen Verteidigung und eine Darstellung der Vorbereitung der Hauptverhandlung. Der Ablauf der Hauptverhandlung wird eingehend behandelt, insbesondere werden die Einschränkungen der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme und die erleichterte Ablehnungsmöglichkeit von Beweisanträgen untersucht.Die Arbeit ergibt, daß den dem beschleunigten Verfahren anhaftenden rechtsstaatlichen Bedenken durch eine restriktive Auslegung begegnet werden kann. Ein Bericht über Erfahrungen in der Praxis zeigt, daß die Erwartungen des Gesetzgebers trotz guter Ansätze noch nicht erfüllt werden.

  • von Klaus Jochen Arnold
    49,90 €

    Führte die Wehrmacht 1941/42 einen »planmäßigen Vernichtungskrieg« gegen die Zivilbevölkerung, gefangene Rotarmisten und die jüdischen Bevölkerungsteile? Waren Generäle und einfache Soldaten aus eigener Initiative an nationalsozialistischen Verbrechen beteiligt? Welche Umstände förderten die Verwicklung in verbrecherische Politik? Diese Fragen behandelt der Autor anhand der zentralen Aspekte der deutschen Besatzungspolitik in den besetzten Gebieten der Sowjetunion: der Ausbeutungspolitik, Behandlung der Kriegsgefangenen, Partisanenbekämpfung und der Beteiligung am Mord an den sowjetischen Juden.Die Besatzungspolitik im »Unternehmen Barbarossa« war das Resultat einer kontinuierlichen Radikalisierung, die zum Katalysator für die Verbrechen des NS-Regimes avancierte. Für die Verwicklung der Wehrmacht waren die unerwartete Entwicklung der militärischen Operationen, die sich verschlechternde Nachschub- und Transportlage, die sowjetische Politik der »Verbrannten Erde«, die Entfesselung eines Partisanenkrieges im Rücken der Front, die Härte der Kämpfe sowie die Verschärfung des Klimas durch Verbrechen und Propaganda wesentlich. Dem standen die Erfahrungen mit einem Großteil der Bevölkerung und Hunderttausenden Kriegsgefangenen entgegen, die sich oft freundlich und aufgeschlossen zeigten.Die Radikalisierung der deutschen Methoden entsprang den außergewöhnlichen Bedingungen des deutsch-sowjetischen Krieges und einer durch Hitler und andere Stellen zielgerichtet befohlenen Verschärfung; sie war nicht das Ergebnis »ideologischer« oder »systematischer Vernichtungspläne«. Eine Übereinstimmung zwischen Hitler und der Generalität ist schon bei der Vorbereitung des Feldzuges nicht feststellbar. Befehlshaber versuchten, das Massensterben unter sowjetischen Kriegsgefangenen und das Hungern der Stadtbevölkerung zu verhindern, außerdem Exzesse der Truppe bei Plünderungen oder im Partisanenkrieg zu unterbinden.Die Arbeit wurde mit dem 3. Preis des Werner-Hahlweg-Preises 2004 für Militärgeschichte und Wehrwissenschaften ausgezeichnet.

  • von Reni Maltschew
    59,90 €

    Für diesen Titel ist noch kein Beschreibungstext vorhanden.

  • von Otto Mayer
    109,90 €

    Inhaltsübersicht: I. Band: Einleitung: § 1. Der Begriff der Verwaltung - § 2. Verwaltungsrecht und Verwaltungsrechtswissenschaft - Allgemeiner Teil. Erster Abschnitt. Die geschichtlichen Entwicklungsstufen des deutschen Verwaltungsrechts: § 3. Die landesherrlichen Hoheitsrechte - § 4. Der Polizeistaat - § 5. Der Rechtsstaat - Zweiter Abschnitt. Grundzüge der Verwaltungsrechtsordnung: § 6. Die Herrschaft des Gesetzes - § 7. Die bindende Kraft des Verwaltungsrechtssatzes - § 8. Die Verwaltungsrechtsquellen - § 9. Der Verwaltungsakt - § 10. Öffentliche Rechte - § 11. Das Verwaltungsrechtsinstitut und die Scheidung vom Zivilrecht - Dritter Abschnitt. Der Rechtsschutz in Verwaltungssachen: § 12. Das Beschwerderecht - § 13. Die Verwaltungsrechtspflege; Begriff - § 14. Fortsetzung; die Partei - § 15. Fortsetzung; Arten der Verwaltungsstreitsachen - § 16. Fortsetzung; die Rechtskraft in Verwaltungssachen - § 17. Zuständigkeit der Zivilgerichte gegenüber der Verwaltung - § 18. Haftung für rechtswidrige Amtshandlungen - Besonderer Teil. Erster Abschnitt. Die Polizeigewalt: § 19. Entwicklung des Polizeibegriffs -§ 20. Grenzen der Polizeigewalt - § 21. Der Polizeibefehl - § 22. Die Polizeierlaubnis - § 23. Die Polizeistrafe -§ 24. Der Polizeizwang; polizeiliche Zwangsvollstreckung - § 25. Fortsetzung; unmittelbarer Zwang - § 26. Fortsetzung; Besonderheiten des Zwangs durch Gewaltanwendung - Zweiter Abschnitt. Die Finanzgewalt: § 27. Die Steuerauflage - § 28. Fortsetzung; Rechte und Gegenrechte aus der Steuerauflage - § 29. Fortsetzung; die abgeschwächte Steuerpflicht - § 30. Der Finanzbefehl - § 31. Die Finanzstrafe - § 32. Der Finanzzwang - II. Band: Dritter Abschnitt. Das öffentliche Sachenrecht: § 33. Die Enteignung; Verfahren - § 34. Fortsetzung; die Wirkungen der Enteignung - § 35. Das öffentliche Eigentum; Umfang - § 36. Fortsetzung; die Rechtsordnung des öffentlichen Eigentums - § 37. Gebrauchsrechte an öffentlichen Sachen; der Gemeingebrauch - § 38. Fortsetzung; die Gebrauchserlaubnis - § 39. Fortsetzung; verliehenes Gebrauchsrecht - § 40. Auferlegte öffentlichrechtliche Dienstbarkeiten - § 41. Öffentlichrechtliche Eigentumsbeschränkung. Vierter Abschnitt. Besondere Leistungspflichten - § 42. Die öffentliche Dienstpflicht; Grundlagen - § 43. Fortsetzung; die Anstellung im Staatsdienst - § 44. Fortsetzung; Zwangsdienstpflicht und übernommenes Ehrenamt - § 45. Fortsetzung; die Dienstgewalt - § 46. Fortsetzung; vermögensrechtliche Ansprüche aus dem Dienstverhältnisse - § 47. Öffentliche Lasten; gemeine Lasten - § 48. Fortsetzung; Vorzugslasten und Verbandlasten - Fünfter Abschnitt. Besondere Empfänge: § 49. Verleihung öffentlicher Unternehmungen - § 50. Fortsetzung; Rechte und Pflichten des beliehenen Unternehmers - § 51. Gewährte Anstaltsnutzung - § 52. Fortsetzung; Nebenrechte aus der Anstaltsnutzung - § 53. Öffentlichrechtliche Entschädigung - § 54. Fortsetzung; Entschädigungsfälle unregelmäßiger Art - Sechster Abschnitt. Die rechtsfähigen Verwaltungen - § 55. Die juristische Persönlichkeit des öffentlichen Rechts - § 56. Die rechtsfähige öffentliche Anstalt - § 57. Die öffentliche Genossenschaft - § 58. Die Gemeinde - § 59. Das Recht der Vertreterschaft - § 60. Zusammenwirken der Verwaltungskörper - § 61. Recht der Staatsaufsicht - Sachregister für Band I und II

  • von Dietrich Spitta
    39,90 €

    Humboldts grundlegende politische Ideen, die er als preußischer Staatsmann entwickelt, aber selbst nicht systematisch dargestellt hat, sind bisher wenig bekannt. Denn es gibt bisher von seiner Staatsidee keine zusammenfassende Darstellung.Berühmt, aber inhaltlich wenig beachtet, ist seine Jugendschrift über die Grenzen der Wirksamkeit des Staates. Darin behandelt er das aktuelle Thema der Begrenzung der Staatsmacht und der Selbstverwaltung des geistigen und wirtschaftlichen Lebens. Erfüllt von der tiefsten Achtung vor der menschlichen Individualität ging es ihm darum, Freiheitsräume für die Entwicklung und Entfaltung der Menschen in ihrer individuellen Mannigfaltigkeit zu schaffen. Von dieser Schrift wird behauptet, Humboldt habe später seine Jugendideen aufgegeben und als preußischer Staatsmann diesen zuwider gehandelt. Spitta weist nach, daß diese Meinung unzutreffend ist. Im Gegenteil: Als Staatsmann versuchte Humboldt, seine Ideen über die Grenzen des Staates so weit wie möglich zu verwirklichen.In seinen zahlreichen politischen Schriften hat Humboldt eine Fülle wichtiger und auch für die heutige Zeit anregender und fruchtbarer Ideen entwickelt; so insbesondere über die Mitwirkung der Bürger am staatlichen Leben, über die Organisation der Regierung und der staatlichen Behörden, über die deutsche Verfassung und über Deutschlands Stellung in Europa. Die bedeutsamen Ideen Humboldts über die Verwirklichung seiner Staatsidee schließen die Darstellung ab. Sein Biograph Friedrich Schaffstein zählte Wilhelm und Alexander von Humboldt »zu den hervorragendsten Repräsentanten deutscher und europäischer Geistigkeit«. Angesichts der heutigen Perspektivlosigkeit können Humboldts Ideen, insbesondere seine grundlegende Idee von den Grenzen der Wirksamkeit des Staates, wegweisend sein.

  • von Michael Pawlik
    59,90 €

    In der deutschsprachigen Diskussion über die Legitimation von Strafe hat sich in den letzten Jahren eine bemerkenswerte Trendwende vollzogen. Die Auffassung, daß auch die avancierteste der Präventionstheorien, die Lehre von der positiven Generalprävention, die in sie gesetzten Erwartungen nicht habe erfüllen können, gewinnt an Boden. Konsequenterweise wendet sich das wissenschaftliche Interesse wieder verstärkt den Vergeltungslehren zu. Michael Pawlik weist nach, daß sowohl die Abkehr von den präventiven als auch die erneute Hinwendung zu den retributiven Straftheorien berechtigt sind. Auf der Basis einer detaillierten Kritik an den bisherigen Auffassungen entwickelt er sodann ein neuartiges, freiheitstheoretisch abgesichertes Verständnis der Vergeltungstheorie.Diese Konzeption beruht auf einer Unterscheidung verschiedener Unrechtsformen, die als das "Unrecht der Person", das "Unrecht des Subjekts" und das "Unrecht des Bürgers" bezeichnet werden. Das spezifisch strafrechtliche Unrecht ist zu verstehen als ein Unrecht des Bürgers. Der Täter verletzt danach nicht allein seine Pflicht gegenüber seinem konkreten Opfer, sondern zugleich auch seine Verpflichtung zur Loyalität gegenüber dem gemeinsamen bürgerschaftlichen Projekt eines "Friedens durch Recht". Auf diese Loyalitätsverweigerung antwortet die Strafe. Sie hält den Täter an seiner Mitverantwortung für das Allgemeine fest und ehrt ihn auf diese Weise "als Vernünftiges" (Hegel).

  • von Jörg Antoine
    99,90 €

    Der Autor behandelt die Beurteilung der "aktiven" Sterbehilfe aus verfassungsrechtlicher Sicht. Die einschlägigen Argumente werden verfassungsrechtlich, das heißt grundrechtlich eingefangen und systematisch verarbeitet. Durch eine konsequente Analyse des Lebensrechtes (Art. 2 II GG) aus der Autonomieperspektive des Art. 1 I GG soll eine konsistente Interpretation des Lebensschutzes jenseits der Alternative von Heiligkeit des Lebens versus Interessenschutz vorgestellt werden.Eingehend behandelt werden auch bislang wenig erörterte Fallkonstellationen der aktiven Sterbehilfe: Patientenverfügung, Früheuthanasie, aktive Sterbehilfe bei Kindern und "Hirntoten". Letztlich besitzt der Gesetzgeber bei der Pönalisierung wie bei der Legalisierung der aktiven Sterbehilfe einen Einschätzungs-, Gestaltungs- und Abwägungsspielraum, um den Konflikt zwischen seiner Verpflichtung zum effektiven Lebensschutz und dem Recht auf bioethische Selbstbestimmung über das eigene Leben und Sterben (Art. 2 II i.V.m. Art. 1 I GG) aufzulösen. Strikt einzuhaltende Grenzen und die hohen Anforderungen an den gesetzgeberischen Lebensschutz werden aufgezeigt.

  • von Rudolf Smend
    59,90 €

    $.Pressestimmen zur ersten und zweiten Auflage:$- "Perhaps the most fascinating aspect of the collection is the democratic keynote running through all Smend's papers. It is not often that a volume containing apparently unrelated papers, without a common theme to give the work cohesion, reveals its guide-lines so clearly as this one does. Smend's guide-lines are the validity of free democracy in the modern State and constitution, the recognition of man's need for society, and the inadequacy of a system of positive legal norms without a superstructure of prepositive rules of law." Modern Law and Society, 2/1970"Dem gut ausgestatteten Bande ist eine weite Verbreitung zu wünschen. Er vermittelt ein eindrucksvolles Bild von dem wissenschaftlichen Werk und der Persönlichkeit Rudolf Smends, das vor allem die jüngere Generation in sich aufnehmen und bewahren sollte. Hier spricht zu uns ein Meister des Rechts, dessen Persönlichkeit und Werk zur Nachfolge auffordern." Deutsches Verwaltungsblatt

  • von Andreas Daniel
    84,90 €

    Das »Gemeine Recht« (ius commune) hat mit Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuches endgültig an praktischer Bedeutung verloren. Sein Begriff findet in der Rechtgeschichte als Kernbestandteil der Rechtsquellentheorie und bei der Darstellung der Rezeption des römisch-kanonischen Rechts jedoch laufend Erwähnung. Für die europäische Privatrechtsgeschichte bleibt sein Verständnis von nachhaltiger Bedeutung, weil die generelle Identifikation von Gemeinem Recht mit dem Römischen, dem Sächsischen oder anderen Quellen des Rechts problematisch ist und die Aussage, ein bestimmtes Recht habe zu einer Zeit an einem Ort als Gemeines Recht gegolten, nur sinnvoll erscheint, wenn feststeht, was Geltung als Gemeines Recht heißt.Die von Peter Krause angeregte und betreute Trierer Dissertation leistet einen Beitrag zur Begriffsgeschichte, ohne das Thema zu erschöpfen. Das 1. Kapitel weist Kontroversen über Begriff, Inhalt und Funktion des Gemeinen Rechts bei einzelnen deutschen Juristen des 18. Jh., einschließlich der Folgen für die Rechtspraxis nach. Das 2. Kapitel gibt eine geistes- und rechtsgeschichtliche Übersicht über die verschiedenen Begreifensweisen (universalis, generalis, communis), systematisiert die - wechselnden - Definitionselemente nach den mit ihnen herausgehobenen verschiedenen Funktionen des Gemeinen Rechts als zugleich konstitutiv und subsidiär wirkende Teilmenge des geltenden Rechts. Umfassende Versuche einer systematischen Begriffsbildung sind - soweit ersichtlich - erst für das 19. Jh. nachweisbar. Ohne es zu beabsichtigen, wurden dabei viele im 17. und 18. Jh. virulente Probleme aufgegriffen, die im 3. Kapitel gezeigt werden. Im Verlauf wird sichtbar, warum der Rechtswissenschaft zum Ende des 18. Jh. das Gemeine Recht undeutlich geworden oder geblieben war, sie es nicht mehr als solches fixieren konnte und es schließlich zu einem Element partikularen Gewohnheitsrechts werden mußte. Das 4. Kapitel wendet sich dem ALR zu, das sich - nach Scheitern der Provinzialgesetzgebung - auf das subsidiarische Gemeine Recht beschränkt. Der Kodifikation des Gemeinen Rechts liegt die Erkenntnis von Carl Gottlieb Svarez zugrunde, daß der Beruf, das Gemeine Recht klarzustellen, von der Wissenschaft auf die Gesetzgebung übergegangen war. Das 5. Kapitel schließt die Arbeit mit ihrem Gesamtergebnis ab.

  • von Oliver Rothley
    99,90 €

    Ausgehend von dem tiefgreifenden gesellschaftlichen Wandel im Hinblick auf Information und Kommunikation zeigt Oliver Rothley, dass das allgemeine Persönlichkeitsrecht entgegen vielfach geäußerter Kritik geeignet ist, unverlangte Informationen abzuwehren. Im Rahmen seines individuellen kommunikativen Konzepts obliegt es dem Einzelnen, selbst zu bestimmen, wie sich der Informationsfluss in seine Richtung verhält. Die Berechtigung hierzu erhält der Rezipient aus der ausschließlich ihm zustehenden Verfügungsfreiheit hinsichtlich seiner individuellen Kommunikationsmedien und deren Bedeutung für die untrennbar mit seiner Persönlichkeit verbundenen interpersonalen Kommunikation. Im Ergebnis stellt der Autor heraus, dass insbesondere das vieldiskutierte unverlangte Zusenden von E-Mail-Werbung im Privatbereich neben der Verletzung von § 1 UWG auch eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts darstellt. Neben der Erweiterung des persönlichkeitsrechtlichen Schutzbereichs setzt sich der Autor kritisch mit der Systematik des zivilrechtlichen Persönlichkeitsschutzes auseinander. Rothley gelangt zu seinem Ergebnis mittels einer interessenbezogenen Schutzbereichsanalyse, womit der typischen unstrukturierten Einzelfallabwägung hinsichtlich der hier untersuchten Verletzungshandlungen eine Absage erteilt wird. Neben der schwerpunktmäßigen persönlichkeitsrechtlichen Betrachtung wird die europäische Rechtslage und das Wettbewerbsrecht im Hinblick auf das Thema untersucht. Die Problematik der E-Mail-Werbung zieht sich dabei wie ein roter Faden durch die Arbeit und wird aus Sicht der verschiedenen Rechtsgebiete beleuchtet. Schließlich nimmt der Verfasser auch Stellung zu der praxisrelevanten Problematik der Einverständniserteilung, vor allem bei Verwendung formularmäßiger Klauseln. Neben der kritischen Auseinandersetzung mit der diesbezüglichen Rechtsprechung werden Vorschläge für eine formularmäßige Einverständniserteilung unterbreitet.

  • von Jürgen Ehrhardt Bolten
    39,90 €

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  • von Axel Dessecker
    99,90 €

    Das deutsche Kriminalrecht zeichnet sich im internationalen Vergleich durch ein besonders differenziertes System individualpräventiv ausgerichteter Maßregeln aus. Maßregeln sollen die Palette der Strafen dort ergänzen, wo Gründe der Individualprävention dies erfordern. Trotz dieser ergänzenden Funktion geraten sie immer wieder ins Blickfeld der Öffentlichkeit, etwa in kriminalpolitischen Debatten über "gefährliche" Straftäter. Ziel der strafrechtlich und kriminologisch angelegten Untersuchung ist es, einen Beitrag zur Systematisierung dieser Sanktionsform zu leisten. Die allgemeinen Grundsätze, die dazu herangezogen werden, sind die Grundsätze der Gefährlichkeit und der Verhältnismäßigkeit.Die Maßregeln, die im einzelnen betrachtet werden, sind die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB), die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) und die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung (§ 66 StGB), also die drei Sanktionen des Maßregelrechts, die mit einer Freiheitsentziehung verbunden sind.Der Autor konzentriert sich auf die Anordnungsvoraussetzungen dieser drei Maßregeln, wobei die Gesichtspunkte ihrer Vollstreckung vor allem unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit in die Darstellung einbezogen werden.

  • von Dieter Dölling
    149,90 €

  • von Kenneth Maly, Parvis Emad, Friedrich-Wilhelm von Herrmann, usw.
    79,90 €

  • von Fritz Schulz
    69,90 €

    Im Sommersemester 1933 las Fritz Schulz (1879-1957) an der Universität Berlin über "Prinzipien des römischen Rechts". Die Vorlesung war eine Kampfansage an die soeben errichtete nationalsozialistische Terrorherrschaft. Mit außerordentlichem Mut und dem ihm eigenen Enthusiasmus handelte Schulz von den Elementen der Rechtsordnung, die abzuschaffen die Diktatur soeben angetreten war: Gesetz und Recht, Freiheit, Humanität, Treue und Sicherheit.Nach dem Sommersemester 1933 wurde Schulz gehindert, weiter Vorlesungen zu halten. Im Jahre 1934 brachte Duncker & Humblot die inzwischen zu einem Buch ausgearbeiteten Vorlesungen heraus. Ohne Abstriche an der historisch-kritischen Methode moderner Philologie zu machen - und ohne Rücksicht auch auf Fachgrenzen zur Sozial- oder Kulturgeschichte - geht es Schulz darum, das Grundsätzliche, das dem römischen Recht seine bleibende Bedeutung sichert, herauszuarbeiten. Zum nationalsozialistischen Programm gehörte die Absage an die römische Tradition. Hier kam nun der Nachweis, dass das römische Recht im Gegenteil einen unverlierbaren Bestandteil der europäischen Rechtskultur darstellt.Eine englische Übersetzung erschien 1936. Als Schulz sich 1939 zur Emigration gezwungen sah, erleichterte die gute Aufnahme dieses Buches den Wechsel nach Oxford. Nach dem Zweiten Weltkrieg konnte eine italienische Übersetzung von Arangio-Ruiz erscheinen (1946). Eine spanische Übersetzung folgte 1990, eine japanische Übersetzung ist in Vorbereitung.

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