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  • - Inhalt und Auswirkungen auf deutsche Wirtschaftsunternehmen
    von Lucy Stan & M Chochliuk
    47,95 €

  • von Lucy Stan
    17,95 €

    Studienarbeit aus dem Jahr 2008 im Fachbereich Jura - Öffentliches Recht / Verwaltungsrecht, Note: 2, Fachhochschule, Sprache: Deutsch, Abstract: Jeder Verwaltungsakt durchläuft bei seinem Zustandekommen ein bestimmtes tatsächliches Verfahren. Werden bestimmte Anforderungen, die diese Regeln für das Verfahren aufstellen nicht erfüllt, liegt entweder ein entsprechendes Verfahren gar nicht vor oder das Verfahren ist fehlerhaft. § 45 VwVfG bietet die Möglichkeit, diese Verfahrens¿ und Formfehler in einem Fehlerbehebungsverfahren zu heilen. Doch die Heilung von Verfahrensfehlern im Verwaltungsverfahren stellt ein Dauerthema im Rahmen der verwaltungsrechtlichen Verfahrenslehre dar. Diese Seminararbeit gibt einen Überblick darüber wann, wie und unter welchen Voraussetzungen eine Heilung möglich ist. Dazu gibt Teil B zunächst einen kurzen Überblick über die Regelungen des § 45 VwVfG, dessen Inhalt und Anwendungsbereich, einschließlich der Begriffserklärung ¿Heilung¿. Anschließend werden die einzelnen Heilungsvorschriften des § 45 Abs. 1 VwVfG, sowie der Zeitpunkt der Heilung (§ 45 Abs. 2 VwVfG) und die Fiktion mangelnden Verschuldens (§ 45 Abs. 3 VwVfG) näher erläutert. Abschließend folgt in Teil C ein kurzes Fazit.

  • von Lucy Stan
    42,95 €

    Diplomarbeit aus dem Jahr 2008 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Arbeitsrecht, Note: 1,3, Fachhochschule Trier - Hochschule für Wirtschaft, Technik und Gestaltung, Sprache: Deutsch, Abstract: Am 18.08.2006 ist das neue Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) in Kraft getreten. Es setzt die Rahmenrichtlinie (RRL) 2000/78/EG des Rates vom 27.11.2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf um. Ziel des Gesetzes ist es, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen. Für das relativ junge AGG liegen seit dem 27.06.2007 erstmals seit Inkrafttreten aussagekräftige Zahlen über dessen Relevanz vor. Die Zahlen veröffentlichte das LAG Baden¿Württemberg (PM vom 27.06.2007, LAG Baden¿Württemberg, www.lag¿baden¿wuerttemberg.de), nachdem es für den Zeitraum 18.08.2006 bis 18.04.2007 bei den Arbeitsgerichten des Landes die Rechtsstreitigkeiten ermittelte, bei denen Normen aus dem AGG zur Anwendung kamen. Dies waren in dem relevanten Zeitraum von 9 Monaten insgesamt 109 Verfahren, wobei das häufigste Diskriminierungsmerkmal mit 36 % das Alter war. Dabei wurden die Diskriminierungen zu 36 % aus dem Bereich der Kündigungen und zu 26 % aus dem Bereich bestehender Arbeitsverhältnisse geltend gemacht; 38 % hatten einen Zusammenhang zu Bewerbungen. Die gewünschten Rechtsfolgen bestanden zu 75 % in der Geltendmachung einer Entschädigung oder eines Schadensersatzes.

  • von Lucy Stan & M Chochliuk
    18,95 €

    Studienarbeit aus dem Jahr 2007 im Fachbereich BWL - Recht, Note: 1,7, Fachhochschule Trier - Hochschule für Wirtschaft, Technik und Gestaltung, Sprache: Deutsch, Abstract: Die verhaltensbedingte Kündigung ist in § 1 Abs. 2 KSchG geregelt. ¿Sozial ungerechtfertigt ist die Kündigung, wenn sie nicht durch Gründe, die in der Person oder in dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen, oder durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in diesem Betrieb entgegenstehen, bedingt ist.¿ Weder der verhaltensbedingte Grund selbst noch welches Verhalten einen solchen Kündigungsgrund darstellt sind im Gesetz definiert. Daher befasst sich diese Arbeit mit den allgemeinen Informationen über die verhaltensbedingte Kündigung: Zweck, Begriffsbestimmung und Abgrenzungsschwierigkeiten sowie Struktur der verhaltensbedingten Kündigung, das heißt was bei dieser Art der Kündigung beachtet werden muss. Im Folgenden werden fünf der häufigsten Kündigungsgründe erläutert, die zu einer verhaltensbedingten Kündigung führen.

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