Über Betriebsbedingte Kündigung und Leiharbeit
Der für den Kündigungsschutz zuständige zweite Senat des Bundesarbeitsgerichts hat noch nicht die Frage entschieden, ob mit Leiharbeitnehmern besetzte Dauerarbeitsplätze freie Arbeitsplätze i.S.d. § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1b Kündigungsschutzgesetz sind. Wäre dies so ¿ und hierfür spricht nach der vorgenommenen Analyse der Rechtsprechung zu vergleichbar gelagerten Fällen viel ¿, so wären betriebsbedingte Kündigungen gegenüber Arbeitnehmern der Stammbelegschaft unwirksam, solange Leiharbeitnehmer an Plätzen beschäftigt sind, welche die zu kündigenden Arbeitnehmer aufgrund ihrer Kenntnisse und Fertigkeiten ausfüllen könnten.
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