- Erbschaftsteuer
von Hugo von Wallis
54,99 €
In Ubereinstimmung mit der Reichsabgabenordnung werden die Steuern in Besitz-und Verkehrsteuern, Zolle und Verbrauchsteuern eingeteilt. Bei den Besitzsteuern unterscheidet man die Personen- steuern und die Realsteuern. Zu den Personensteuern zahlen die Einkommen-, Korperschaft-und die Vermogensteuer. Zu den Real- steuern gehoren die Gewerbesteuer und die Grundsteuer. Bei den Verkehrsteuern sind zu nennen die Umsatzsteuer, die Grunderwerb-, Kapitalverkehr-, Kraftfahrzeug-, Versicherung-, Feuerschutz -, Beforderung-, Rennwett- und Lotteriesteuer und die Wechsel- steuer. Die Verbrauchsteuern belasten den Verbrauch bestimmter Bedarfsguter, wie z. B. Bier, Tabak, Zucker u. a. Auer diesen genannten Steuern erheben die Gemeinden noch einige kleinere, wie z. B. die Getranke- oder die Vergnugungsteuer. Zolle werden vom Bund bei der Ein-, Aus-oder Durchfuhr von Waren erhoben. Das allgemeine Steuerrecht (Reichsabgabenordnung und Bewer- tungs.flesetz) ist in besonderen Lose-Blatt-Ausgaben dargestellt, ebenso die Besitzsteuern und die Hauptverkehrsteuer, die Umsatz- steuer. Es lag nahe, die ubrigen Verkehrsteuern in einem Buch zusammengefat darzustellen, da sie in der Form des Grundrisses nicht so umfangreich sind, da ihnen jeweils ein besonderes Buch gewidmet werden mute. Der Charakter der hier noch mitbehandelten Erbschaftsteuer ist umstritten. Da die Erbschaftsteuerpflicht durch den Erbfall und den mit ihm ohne weiteres eintretenden Vermogensubergang aus- gelost wird, hat man die Erbschaftsteuer als durch einen Rechts- vorgang begrundet unter die Verkehrsteuern eingereiht. Die uber- wiegende Meinung dagegen betont, da die Erbschaftsteuer grund- satzlich die durch einen Vermogensanfall eintretende Bereicherung des Erwerbers mit Steuern belegt, also das Vermogen bzw. einen Vermogensteil belastet, und da ihre Berechnung wie die anderer Besitzsteuern nach den Grundsatzen des Bewertungsgesetzes erfolgt.