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Bücher der Reihe Internationale Göttinger Reihe - Rechtswissenschaften

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  • von Thomas Manuel
    49,90 €

    Der Informationsaustausch zwischen Wettbewerbern ist ein kartellrechtlich hoch relevanter Tatbestand. Im Falle eines Verstoßes gegen geltendes Kartellrecht durch horizontalen Informationsaustausch wird dieser von den Kartellbehörden empfindlich bebußt. Die Grenzen eines kartellrechtlich erlaubten Austausches sind jedoch nach deutschem und europäischem Kartellrecht nicht zwingend identisch. Die vorliegende Arbeit untersucht den Informationsaustausch aus unternehmerischer Perspektive. Dabei wird vor dem Hintergrund von Compliance-Überlegungen die Sichtweise angelegt, wie ein Kartellrechtsverstoß durch einen horizontalen Informationsaustausch vermieden werden kann. Im Rahmen der Untersuchung wird eine speziell entwickelte wettbewerbsschützende Auslegung angewandt, mit deren Hilfe die Grenzen aufgezeigt werden, die unternehmensseitig nicht überschritten werden dürfen, wenn ein Kartellrechtsverstoß durch horizontalen Informationsaustausch vermieden werden soll. Die Ergebnisse der Arbeit werden abschließend in einem Prüfungsschema und einer praktischen "Do's and Don'ts"-Liste zum Informationsaustausch zusammengefasst.

  • von Svenja Heerwig
    49,90 €

    https://cuvillier.de/de/shop/publications/8763-das-lichtbildrecht-nach-72-urhg-als-recht-am-eigenen-blick-und-institut-des-investitionsschutzesDas Lichtbildrecht des § 72 UrhG erfasst alle nichtschöpferischen Abbildungen, die unter Einsatz bilderzeugender Strahlung entstanden sind, mithin einfache Amateuraufnahmen ebenso wie professionelle Produktfotografien, und wird in der Praxis häufig durch Dritte, die im Internet gefundene Aufnahmen unberechtigterweise für eigene Zwecke verwenden, verletzt. In Rechtsprechung und Schrifttum besteht zu der Frage, wie beispielsweise die Verwendung von Teilen eines Lichtbilds zu behandeln ist, gleichwohl kein einheitlicher Ansatz. Ursächlich hierfür ist die besondere Ausgestaltung des Lichtbildrechts, das einerseits eine der schöpferischen Leistung des Urhebers ähnliche Leistung schützen soll und sich insofern dem Urheberrecht im Sinne von § 11 UrhG annähert, andererseits mit Blick auf die Investitionen professioneller Fotografen aber auch an ein wirtschaftliches Leistungsschutzrecht wie beispielsweise das des Tonträgerherstellers erinnert. In der vorliegenden Arbeit sollen daher der Schutzgegenstand und die Rechtsnatur des Lichtbildrechts genauer untersucht und die Auswirkungen der gefundenen Ergebnisse am Beispiel von Fallgestaltungen, die in der Rechtsprechung besonders häufig im Zusammenhang mit § 72 UrhG auftreten, veranschaulicht werden.

  • von Hellla Bickmann
    37,05 €

    Infolge der den Unionsbürgern gewährleisteten Grundfreiheiten ¿ wie insbesondere der Niederlassungsfreiheit und der Arbeitnehmerfreizügigkeit ¿ ist ein stetiges Wachsen des europäischen Grundstücksverkehrs zu beobachten. Der Grundstückserwerb außerhalb der Grenzen des eigenen Mitgliedstaates ist für viele Europäer zur Realität geworden. Für deutsche Staatsangehörige stehen hierbei Spanien und Italien als zwei der beliebtesten Urlaubsziele an erster Stelle. Immer mehr Deutsche suchen nach sicheren Investitionen und entscheiden sich hierbei für den Erwerb von Grundeigentum auch im europäischen Ausland. Bis zum Jahr 2009 waren es mehr als eine Million Bundesbürger, die Grundeigentum im Ausland erworben haben, die meisten davon in Spanien.1Deutsche Staatsangehörige können zwar grundsätzlich in Spanien und Italien uneingeschränkt Grundeigentum erwerben. In den Rechtsordnungen Deutschlands, Spaniens und Italiens bestehen beim Kauf und bei der Übertragung von Grundeigentum jedoch eklatante rechtsdogmatische und systemimmanente Unterschiede. Die Voraussetzungen für den entgeltlichen Erwerb eines Grundstücks2 weichen nach den drei Rechtsordnungen jeweils erheblich voneinander ab. Dies macht den Rechtsvergleich gerade zwischen Deutschland, Spanien und Italien besonders reizvoll.Untersuchungsgegenstand dieser Arbeit ist die zivilrechtliche Materie des derivativen, entgeltlichen Grundstückserwerbs nach dem deutschen, spanischen und italienischen Recht. Es soll ein institutioneller Vergleich des entgeltlichen Grundstückserwerbs erfolgen. Der Begriff ¿Grundstück¿ wird in dieser Arbeit einheitlich im Sinne der Definition des EuGHs verwendet, wonach darunter ¿ein bestimmter Abschnitt der Erdoberfläche einschließlich der fest darauf errichteten Gebäude, an dem Eigentum und Besitz begründet werden kann¿ zu verstehen ist.3 Synonym für ¿Grundstück¿ werden in dieser Arbeit auch die Begriffe Immobilie oder Liegenschaft verwendet.

  • von Rodrigo A. González-Fuente Rubilar
    40,76 €

    Transitional Justice is increasingly consolidating as a legal framework directed at providing an answer as to how to deal with the serious violations of human rights committed during a warlike conflict or a dictatorship. In order to achieve this goal, transitional justice resorts to measures which must have the victim¿s rights as a limit. The victim¿s perspective is emphasized in the context of transitional justice due to the special characteristics of physical and psychological harm that they suffered during the constitutional break. Thus, victims¿ rights constitute a schema of reference for determining the admissibility of a political measure enacted during the transition or the re-thinking of traditional legal institutions. It is precisely in this context that the statute of limitations must be questioned with regards to the criminal prosecution of core crimes.

  • von Benedikt Inhester
    31,35 €

    Der Fülle an Einzelheiten, die gem. § 87 Abs. 1 BetrVG der notwendigen Mitbestimmung des Betriebsrats unterworfen sind, steht im betrieblichen Alltag teilweise ein nur geringes Bedürfnis der Betriebspartner gegenüber, tatsächlich jede einzelne mitbestimmungspflichtige Frage gemeinsam erschöpfend zu erörtern. Die Betriebspartner reagieren darauf, indem sie Detailfragen ungeregelt lassen und bloße ¿Rahmenregelungen¿ vereinbaren, die der Arbeitgeber dann einseitig umsetzt. Ein solches Vorgehen ist jedoch bedenklich: Zum einen kann der Betriebsrat nicht ¿ auch nicht zum Teil ¿ auf die Ausübung der Mitbestimmungsrechte verzichten. Zum anderen sind Maßnahmen des Arbeitgebers, die ohne eine erschöpfende Ausübung der notwendigen Mitbestimmung erfolgen, rechtswidrig und ziehen eine Reihe von Folgeproblemen nach sich.Die Untersuchung behandelt ein betriebsverfassungsrechtliches Gestaltungsinstrument, welches den Interessen der Betriebspartner in diesem Spannungsfeld Rechnung trägt. Es ist überwiegend anerkannt, dass dem Arbeitgeber innerhalb des § 87 Abs. 1 BetrVG entsprechende Alleinentscheidungsrechte eingeräumt werden dürfen. Das geschieht einvernehmlich mit dem Betriebsrat oder ¿ im Fall seiner Obstruktion ¿ auch gegen seinen Willen durch einen vom Arbeitgeber erzwingbaren Beschluss der betrieblichen Einigungsstelle. Derartige Alleinentscheidungsrechte dürfen die Schutz- und Teilhabefunktion der Mitbestimmungsrechte ¿ ihre Substanz ¿ anderseits nicht aushöhlen. Der Umfang der Alleinentscheidungsrechte unterliegt daher ebenfalls zwingenden Grenzen. Zur Ermittlung dieser Grenzen analysiert der Autor systematisch die einschlägige Rechtsprechung und Literatur und versucht, bestehende Widersprüche durch eigene Ansätze zu überwinden.

  • von Malte Ahlbrink
    79,90 €

    Der Energieverbrauch für Raumwärme und Warmwasser ist insbesondere in bestehenden Ge-bäuden sehr hoch. Der Anteil sanierter Gebäude ist zu niedrig, überwiegend bestehen veraltete Erzeugungsanlagen und fossile Ressourcen dominieren, während der Ausbau erneuerbarer Energien zur Gebäudewärmeerzeugung stagniert. Das Ziel der Bundesregierung, bis zum Jahr 2050 einen nahezu klimaneutralen Gebäudebestand zu erreichen, wird mit den aktuell bestehen-den Instrumenten nicht erreicht werden können. Der Gebäudebestand, der im Vergleich zu den Neubauten die eindeutig größere Hebelwirkung bietet, wird aktuell vor allem mit finanziellen An-reizen adressiert. Diese Arbeit zeigt u.a. anhand von Vergleichen mit anderen Rechtsgebieten auf, dass und wie die Regelungen über energetische Sanierungspflichten im Gebäudebestand in verfassungsrechtlich konformer Ausgestaltung verschärft werden könnten. Dabei wird auch das Konfliktverhältnis berücksichtigt, das sich ergibt, wenn öffentliche Zuwendungen trotz bestehen-der gesetzlicher Pflichten gewährt werden sollen.

  • von Oliver Märtin
    84,80 €

    Die Arbeit analysiert das Stimmrecht im deutschen Wohnungseigentumsrecht, sowie im schweizerischen und liechtensteinischen Stockwerkeigentumsrecht aus vergleichender Sicht. Nach einem Überblick über die jeweilige historische Entwicklung und über die jeweiligen Rechtsgrundlagen werden im zweiten und dritten Kapitel das persönliche Stimmrecht und dessen Ausübung, im vierten Kapitel die nichtpersönliche Stimmrechtsausübung und im fünften und sechsten Kapitel die Stimmrechtsübertragung und deren Grenzen untersucht, wobei der letzte Abschnitt jedes Kapitels dem Rechtsvergleich gewidmet ist und rechtspolitische Vorschläge samt ausformulierten Gesetzestexten zum deutschen, schweizerischen und liechtensteinischen Recht beinhaltet. Erarbeitet wurde ferner ein Ausnahmenkatalog für die Unzumutbarkeit der Berufung auf eine stimmrechtsvertretungsbeschränkende Vereinbarung, wonach es einem Vertreter entgegen einer anderslautenden Vereinbarung der Eigentümer dennoch gestattet ist, das Stimmrecht für den verhinderten Stimmrechtsinhaber auszuüben.

  • von Knut Karnapp
    59,90 €

    Die Rechtsprobleme im Grenzbereich zwischen Spiel- und Glücksspielrecht sind auch und vor allem aufgrund der Popularität der Online-Glücksspieldienste bei den Verbrauchern in den letzten Jahren nicht weniger geworden. Nicht zuletzt die Einordnung verschiedener Spiele als Geschicklichkeits- oder Glücksspiele im Rechtssinne beherrscht seit Jahren die Diskussionen. Soweit es das Pokerspiel betrifft, stehen sich die Ansichten seit jeher wie festgefahren gegenüber. Während die Spieler nicht selten der Überzeugung sind, dass "alles in ihrer Hand" liege und es sich dementsprechend eindeutig um ein Geschicklichkeitsspiel handeln muss, nimmt die Rechtsprechung seit vielen Jahren in steter Tradition und unabhängig von der konkreten Spielvariante das Vorliegen der Glücksspielvoraussetzungen an, weil "der Spielerfolg eindeutig überwiegend vom Zufall abhängig" sei. Im Rahmen der Auseinandersetzung mit der bisherigen Bewertung des Pokerspiels, insbesondere in der Variante No Limit Texas Holdem, hat sich gezeigt, dass beide Ansichten falsch sind. Zu dieser Erkenntnis kann das geltende Recht verhelfen. Um jedoch einen unions- und verfassungsrechtlich haltbaren Rahmen zu schaffen, der den Ausgleich findet zwischen der Verwirklichung drängender gesellschaftspolitischer Zielsetzungen und einer für einen fairen Wettbewerb notwendigen Marktliberalisierung, besteht noch erheblicher Handlungsbedarf.

  • von Tobias Mayer
    55,00 €

    Shoot-Out-Klauseln kommen in der zweigliedrigen Personen- oder Kapitalgesellschaft zur Anwendung, an der beide Gesellschafter je zur Hälfte beteiligt sind. Sie dienen der schnellen und nachhaltigen Lösung solcher Konflikte zwischen den Gesellschaftern, die sich nur dadurch lösen lassen, dass einer der Gesellschafter die Gesellschaft verlässt. Diese Lösung erfolgt dadurch, dass ein Gesellschafter die Gesellschaftsanteile des anderen Gesellschafters erwirbt. Wer von beiden Käufer und wer Verkäufer ist, steht vor Beginn des "Shoot-Out" noch nicht fest und wird erst durch das in der Shoot-Out-Klausel geregelte Verfahren festgelegt. Nach einem Überblick über den Begriff der Shoot-Out-Klausel sowie der Entstehungsgeschichte und den Erscheinungsformen solcher Klauseln geht es im zweiten Abschnitt um die durch Shoot-Out-Klauseln geregelten Interessen und im dritten Abschnitt um die Nachteile von Shoot-Out-Klauseln. Der vierte Abschnitt grenzt diese Klauseln von anderen Möglichkeiten der Konfliktlösung ab, insbesondere von dem Streitschlichtungsverfahren der Mediation. Nach diesen Vorarbeiten wird dann im fünften Abschnitt die Zulässigkeit von Shoot-Out-Klauseln erläutert, bevor der sechste und letzte Abschnitt Fragen zur Gestaltung einer Shoot-Out-Klausel beantwortet.

  • von Paul Derabin
    39,80 €

    Die individualrechtliche Landesverfassungsbeschwerde ist das bislang nur wenig bekannte Rechtsinstrument zur Durchsetzung der landesrechtlich garantierten Grundrechte. Dabei ist sie mittlerweile in zwölf von sechzehn Landesverfassungen der deutschen Bundesländer vorgesehen. Die Arbeit befasst sich mit den Vor- und Nachteilen der Landesverfassungsbeschwerde im Verhältnis zu der weithin bekannten Bundesverfassungsbeschwerde. Hierzu werden die Fallzahlen der Beschwerdeverfahren am Bundesverfassungsgericht und den Landesverfassungsgerichten untersucht und verglichen. Dabei werden insbesondere die durchschnittliche Dauer der Beschwerdeverfahren und die Erfolgsquote der Beschwerden betrachtet. Abschließend wird ein Vorschlag für die gesetzliche Gestaltung der Landesverfassungsbeschwerde entwickelt und begründet.

  • von Olaf Christian Cropp
    35,00 €

    In Literatur und Rechtsprechung wird vielfach mit dem Begriff Subjektsteuerprinzip argumentiert. Inhalt und Reichweite eines solchen Prinzips sind jedoch nicht geklärt. Dies zeigt sich insbesondere, wenn man den Begriff in Zusammenschau mit den weiteren Begriffen Grundsatz der Individualbesteuerung, Steuersubjektprinzip, Subjektprinzip, Individualprinzip und Individualsteuerprinzip stellt. Ziel der vorliegenden Arbeit war es, das Subjektsteuerprinzip im Ertragsteuerrecht in Abgrenzung zu den weiteren Begriffen zu entwickeln, um es dann v.a. im Betrachtungszusammenhang mit dem Wirtschaftsguttransfer zwischen Gesamthandsvermögen bei Schwesterpersonengesellschaften fruchtbar zu machen.Als personaler Bezugspunkt einer Ertragsbesteuerung nach der Leistungsfähigkeit ergibt sich aus dem Subjektsteuerprinzip die Besteuerung des einzelnen Besteuerungssubjekts nach seiner individuellen Leistungsfähigkeit. Die Einkommen- und Körperschaftsteuer sind subjektive Ertragssteuern. In der Gewerbesteuer wird rechtsformübergreifend die objektivierte Ertragskraft des Unternehmens besteuert. Die unterschiedliche Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit ergibt sich aus einer unterschiedlichen Grundrechtsberechtigung der verschiedenen Steuersubjekte. Für den Wirtschaftsguttransfer bedeutet dies, dass stille Reserven nicht aufzudecken sind, da es insoweit auf eine gesellschafterbezogene Betrachtung ankommt. Der Anwendungsbereich von § 6 Abs. 5 EStG als bloße Bewertungsvorschrift ist bereits nicht eröffnet.

  • von Kristina Kneip
    59,90 €

    Die aktuelle Wirtschafts- und Finanzlage zwingt Unternehmen nach wie vor zur Planung und Durchführung von Restrukturierungs- und Sanierungsmaßnahmen mit Personalabbau. Die Grenze zur Massenentlassung im rechtlichen Sinne ist hierbei schnell erreicht. In diesem Fall ist der Arbeitgeber verpflichtet, Arbeitnehmervertreter im Rahmen des Konsultationsverfahrens nach § 17 Abs. 2 des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) zu beteiligen. Ein Verstoß durch unzureichende Beteiligung des Betriebsrats kann zur Unwirksamkeit der im Rahmen von Massenentlassungen ausgesprochenen Kündigungen führen. Aufgrund des hiermit verbundenen Risikos ist die ordnungsgemäße Durchführung des Konsultationsverfahrens für Unternehmen und Arbeitgeber von hoher praktischer Relevanz. Die vorliegende Arbeit nimmt insbesondere diese Relevanz zum Anlass, um das Konsultationsverfahren nach § 17 Abs. 2 KSchG einer umfassenden Untersuchung zu unterziehen. Nach einem Überblick über die historische Entwicklung des Massenentlassungsrechts werden grundlegende Fragen zum Anwendungsbereich und dem Inhalt des Konsultationsverfahrens nach § 17 Abs. 2 KSchG erörtert. Hierbei wird insbesondere auch auf die Folgen fehlerhafter Konsultationsverfahren unter detaillierter Ausarbeitung einzelner Verfahrensfehler eingegangen.

  • von Sebastian Nelles
    59,57 €

  • von Niels Christian Gercke
    30,00 €

    Während im Hauptsacheverfahren immer eine prozessrechtliche Entscheidung über die Kostentragung dieses Verfahrens zu ergehen hat, welche sich im Regelfall gem. §§ 91 f. ZPO am Obsiegen und Verlieren der Parteien orientiert, stellt sich in Bezug auf die Kostentragung eines selbständigen Beweisverfahrens i.S.d. §§ 485 ff. ZPO die Frage, welche Möglichkeiten das Prozessrecht zur Aufbürdung jener Kosten anbietet. Die Beantwortung dieser Frage ist speziell dann problematisch, wenn es an einem dazugehörigen Hauptsacheverfahren mangelt.Bereits hinsichtlich des bis zum Rechtspflege-Vereinfachungsgesetz vom 17. Dezember 1990 mit Wirkung zum 1. April 1991 als Beweissicherungsverfahren bezeichneten Verfahrens war umstritten, ob in den Fällen, in denen es nicht zu einem Hauptsacheverfahren gekommen war, ein prozessualer Kostenerstattungsanspruch des Antragsgegners schon im Beweisverfahren begründet werden konnte. Durch das vorgenannte Gesetz, dessen Ziel und Zweck unter anderem die Entlastung der Gerichte und die Förderung der außergerichtlichen Streitbeilegung war, konnte nur zum Teil die erhoffte Verbesserung erreicht werden, denn dieser Streit ist durch die Neufassung der §§ 485 ff. ZPO nicht beigelegt worden. Stattdessen hat er sich aufgrund der sich neu ergebenden Möglichkeiten, ein selbständiges Beweisverfahren durchzuführen, ausgeweitet.

  • 12% sparen
    von Kathrin Hammon
    29,00 €

    Karl Binding war Strafrechtswissenschaftler, Rechtshistoriker, -theoretiker und Verfassungsrechtler. Sein Name ist eng verbunden mit der historischen Strafrechtsschule, der Rechtsgutslehre und der Normentheorie. Unumstritten war Binding weder zu Lebzeiten noch nach seinem Tod. Mit seiner letzten, 1920 postum veröffentlichten Schrift ¿Die Freigabe der Vernichtung lebensunwerten Lebens. Ihr Maß und ihre Form¿, die in Co-Autorenschaft mit dem Freiburger Professor der Psychiatrie Alfred Erich Hoche entstand, der bereits zu Lebzeiten für seine zynischen Kritiken und seine melancholisch-depressiven Gedichtzyklen berühmt war, haben die Autoren ein Werk hinterlassen, dass sie bis in die Gegenwart hinein zum Politikum, beinahe Skandalon werden ließ. Eine bis dato unveröffentlichte, ca. 150 Seiten umfassende Tagebuchaufzeichnung Bindings mit dem Titel ¿Kleineres und Größeres aus meinem Leben¿, gibt die Möglichkeit, sich der Freigabeschritt in unverfälschter Weise zu nähern und der Frage nachzugehen, ob Binding und Hoche tatsächlich Vordenker der NSEuthanasie waren.

  • von Angela Miechielsen
    39,60 €

  • von Carolin Tronicsek
    39,00 €

    Welche Grenzen der Strafverteidigung darf der Verteidiger nicht über- beziehungsweise unterschreiten, um sich weder dem Vorwurf einer strafbaren Handlung noch dem einer schlechten Verteidigung ausgesetzt zu sehen? Mit dieser Frage beschäftigt sich Carolin Tronicsek in ihrer Dissertation. Hintergrund der Untersuchung bildet die steigende Zahl von Haftungsprozessen gegen Verteidiger, die der bisher weitgehend unbeachtet gebliebenen Thematik der Verteidigerhaftung zu Aktualität verholfen hat. Es existiert kein nur annähernd umfassender Katalog von Verteidigerpflichten. Die Anforderungen, denen das Handeln eines Verteidigers genügen muss, um sich nicht dem Vorwurf der Schlechtverteidigung auszusetzen, liegen weitgehend im Dunkeln. Die strafprozessuale Abhandlung von Carolin Tronicsek konturiert und konkretisiert einzelne Untergrenzen der Verteidigung im Sinne von Mindestanforderungen, denen Strafverteidigung genügen muss. Dabei ist der Untersuchungsgegenstand eingeschränkt auf die Konstellation der mandatsinternen Kenntnis von der Schuld des Mandanten, weil der Verteidiger in dieser Situation zudem dem Risiko ausgesetzt ist, sich wegen Strafvereitelung strafbar zu machen. Denn die eigene Strafbarkeit des Verteidigers ¿ sie stellt die Obergrenze der Verteidigung dar - hat eine ausgiebige Behandlung durch Rechtsprechung und Literatur erfahren und den zahlreichen Publikationen hierzu können auch Aussagen über die Pflichten des Verteidigers entnommen werden. Im Rahmen der Dissertation hat die Autorin daher Untergrenzen der Verteidigung im Sinne von Mindestanforderungen herausgearbeitet, die mit einem für den Verteidiger geltendem Verbot und damit einer Obergrenze der Verteidigung korrespondieren. Die Arbeit von Carolin Tronicsek behandelt die Frage, wie Verteidigerpflichten bestimmt werden können und wann sich die Verfahrensrechte des Verteidigers zu einer Pflicht gegenüber dem Beschuldigten verdichten, sodass ein abweichendes Handeln den Vorwurf der Schlechtverteidigung und möglicherweise einen zivilrechtlichen Haftungsanspruch begründet.

  • von Ulrich Löffler
    39,90 €

    Unter der Geltung des BGB wurde und wird die Existenzgefährdung oder ¿vernichtung von Teilen der Literatur und der Rechtsprechung immer wieder herangezogen, um eine Entlastung des Schuldners auf materiell-rechtlicher Ebene zu erreichen. Demgegenüber stehen Feststellungen wie ¿Geld hat man zu haben¿, das ¿Prinzip der unbegrenzten Vermögenshaftung¿ oder der Grundsatz der Vertragstreue bzw. der Grundsatz der Totalreparation. Daneben werden durch eine Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit auf materiell-rechtlicher Ebene die Vorschriften über die Zwangsvollstreckung und Insolvenz übergangen. Die Arbeit widmet sich diesem Spannungsverhältnis.Zunächst wird die Herkunft des Arguments der Existenzgefährdung umfassend untersucht und dargestellt. Sodann wird dessen dogmatische Berechtigung analysiert. Es wird herausgearbeitet, dass das Argument keine materiell-rechtliche Berechtigung findet. Soweit in gewissen Fallkonstellationen durch die Nichtberücksichtigung der Existenzgefährdung des Schuldners auf materiell-rechtlicher Ebene ein Eingriff in dessen verfassungsrechtlich verbürgte Rechte gegeben ist, findet dieser seine Rechtfertigung in den ebenfalls verfassungsrechtlich garantierten Rechten des Gläubigers.

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