Über Das Konsultationsverfahren nach § 17 Abs. 2 KSchG bei Massenentlassungen
Die aktuelle Wirtschafts- und Finanzlage zwingt Unternehmen nach wie vor zur Planung und Durchführung von Restrukturierungs- und Sanierungsmaßnahmen mit Personalabbau. Die Grenze zur Massenentlassung im rechtlichen Sinne ist hierbei schnell erreicht. In diesem Fall ist der Arbeitgeber verpflichtet, Arbeitnehmervertreter im Rahmen des Konsultationsverfahrens nach § 17 Abs. 2 des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) zu beteiligen. Ein Verstoß durch unzureichende Beteiligung des Betriebsrats kann zur Unwirksamkeit der im Rahmen von Massenentlassungen ausgesprochenen Kündigungen führen. Aufgrund des hiermit verbundenen Risikos ist die ordnungsgemäße Durchführung des Konsultationsverfahrens für Unternehmen und Arbeitgeber von hoher praktischer Relevanz. Die vorliegende Arbeit nimmt insbesondere diese Relevanz zum Anlass, um das Konsultationsverfahren nach § 17 Abs. 2 KSchG einer umfassenden Untersuchung zu unterziehen. Nach einem Überblick über die historische Entwicklung des Massenentlassungsrechts werden grundlegende Fragen zum Anwendungsbereich und dem Inhalt des Konsultationsverfahrens nach § 17 Abs. 2 KSchG erörtert. Hierbei wird insbesondere auch auf die Folgen fehlerhafter Konsultationsverfahren unter detaillierter Ausarbeitung einzelner Verfahrensfehler eingegangen.
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