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Das islamische Eherecht, die gegenwärtige Realität muslimischer Frauen und die Überlieferung im Koran

Das islamische Eherecht, die gegenwärtige Realität muslimischer Frauen und die Überlieferung im Koranvon Julia Kobán
Über Das islamische Eherecht, die gegenwärtige Realität muslimischer Frauen und die Überlieferung im Koran

Studienarbeit aus dem Jahr 2018 im Fachbereich Orientalistik / Sinologie - Islamwissenschaft, Note: 2,0, Universität Potsdam (Institut für LER), Veranstaltung: Einführung in die politischen und gesellschaftlichen Strömungen sowie theologischen Schulen des Islams, Sprache: Deutsch, Abstract: Ziel dieser Arbeit ist es herauszufinden, ob das islamische Eherecht der Realität entspricht und, ob dieses mit dem Koran übereinstimmt. Da das islamische Recht auf dem Koran basiert und dieser in der Vergangenheit sehr unterschiedlich gedeutet worden ist, möchte ich mich in dieser Arbeit insbesondere darauf fokussieren, das islamisch Eherecht und dessen Gültigkeit am Koran zu überprüfen. Dabei möchte ich mich ausschließlich auf das Eherecht beziehen, da eine zusätzliche Auseinandersetzung mit dem Scheidungsrecht den Umfang dieser Arbeit weit übersteigen würde. Als Quelle nutze ich hierfür die Ausgabe des Korans von 1990 (Reclam), aus dem arabischen übersetzt von Max Henning. Lange Zeit galt der Status muslimischer Frauen als Zeichen für die Unterdrückung der Frauen im Islam. In der Vergangenheit sind zahlreiche Gesetze in unterschiedlichen Ländern in Kraft getreten, die zunächst eine Verbesserung der rechtlichen Situation von Frauen aufzeigen: die Abschaffung der Frau als Eigentum des Mannes, das Verbot von Mord an kleinen Mädchen, die Geschäftsfähigkeit der Frau sowie aus der Ehe anstelle eines ¿Eigentumsverhältnisses¿ ein Vertag wurde. Auch der finanzielle Unterhalt der Frauen durch die Ehemänner wird garantiert und die Möglichkeiten der Männer, Frauen zu verstoßen und sich von ihnen scheiden zu lassen, eingeschränkt. Obwohl es in den letzten Jahrzehnten zahlreiche dieser gesetzliche Veränderungen in der islamischen Gesellschaft gab, gilt die muslimische Frau noch heute als Bürgerin zweiter Klasse. Im Mittelpunkt des sozialen Gefüges der islamischen Welt steht die Familie, aus ihr schöpft ein Muslim Kraft und erfährt Rückhalt. Junge Mädchen im Alter von sechs bis neun Jahren beginnen schon früh das Leben als Frau, werden zu Zurückhaltung aufgefordert, verrichten häusliche Arbeit und entwickeln sich ganz im Sinne des klassischen Familienbildes. Eine berufstätige Frau dagegen genießt weniger Ansehen als eine verheiratete Frau, was erhebliche Auswirkungen auf die Ausbildungs- und Berufsmöglichkeiten einer Frau hat. Die Trennung der Geschlechter führt in manchen Ländern dazu, dass der gemeinsame Unterricht von Mädchen und Jungen abgeschafft wurde. Doch auch das Eherecht ist kritisch zu betrachten. Nach koranischem Recht darf ein Mann gleichzeitig mit vier Frauen verheiratet sein, wenn er alle Frauen in gleicherweise versorgen kann. Tunesien ist bisher das einzige islamische Land, was die Polygamie gesetzlich verboten hat.

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  • Sprache:
  • Deutsch
  • ISBN:
  • 9783346234872
  • Einband:
  • Taschenbuch
  • Seitenzahl:
  • 20
  • Veröffentlicht:
  • 7. September 2020
  • Ausgabe:
  • 20001
  • Abmessungen:
  • 148x2x210 mm.
  • Gewicht:
  • 45 g.
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Beschreibung von Das islamische Eherecht, die gegenwärtige Realität muslimischer Frauen und die Überlieferung im Koran

Studienarbeit aus dem Jahr 2018 im Fachbereich Orientalistik / Sinologie - Islamwissenschaft, Note: 2,0, Universität Potsdam (Institut für LER), Veranstaltung: Einführung in die politischen und gesellschaftlichen Strömungen sowie theologischen Schulen des Islams, Sprache: Deutsch, Abstract: Ziel dieser Arbeit ist es herauszufinden, ob das islamische Eherecht der Realität entspricht und, ob dieses mit dem Koran übereinstimmt. Da das islamische Recht auf dem Koran basiert und dieser in der Vergangenheit sehr unterschiedlich gedeutet worden ist, möchte ich mich in dieser Arbeit insbesondere darauf fokussieren, das islamisch Eherecht und dessen Gültigkeit am Koran zu überprüfen. Dabei möchte ich mich ausschließlich auf das Eherecht beziehen, da eine zusätzliche Auseinandersetzung mit dem Scheidungsrecht den Umfang dieser Arbeit weit übersteigen würde. Als Quelle nutze ich hierfür die Ausgabe des Korans von 1990 (Reclam), aus dem arabischen übersetzt von Max Henning.
Lange Zeit galt der Status muslimischer Frauen als Zeichen für die Unterdrückung der Frauen im Islam. In der Vergangenheit sind zahlreiche Gesetze in unterschiedlichen Ländern in Kraft getreten, die zunächst eine Verbesserung der rechtlichen Situation von Frauen aufzeigen: die Abschaffung der Frau als Eigentum des Mannes, das Verbot von Mord an kleinen Mädchen, die Geschäftsfähigkeit der Frau sowie aus der Ehe anstelle eines ¿Eigentumsverhältnisses¿ ein Vertag wurde. Auch der finanzielle Unterhalt der Frauen durch die Ehemänner wird garantiert und die Möglichkeiten der Männer, Frauen zu verstoßen und sich von ihnen scheiden zu lassen, eingeschränkt.
Obwohl es in den letzten Jahrzehnten zahlreiche dieser gesetzliche Veränderungen in der islamischen Gesellschaft gab, gilt die muslimische Frau noch heute als Bürgerin zweiter Klasse. Im Mittelpunkt des sozialen Gefüges der islamischen Welt steht die Familie, aus ihr schöpft ein Muslim Kraft und erfährt Rückhalt. Junge Mädchen im Alter von sechs bis neun Jahren beginnen schon früh das Leben als Frau, werden zu Zurückhaltung aufgefordert, verrichten häusliche Arbeit und entwickeln sich ganz im Sinne des klassischen Familienbildes. Eine berufstätige Frau dagegen genießt weniger Ansehen als eine verheiratete Frau, was erhebliche Auswirkungen auf die Ausbildungs- und Berufsmöglichkeiten einer Frau hat. Die Trennung der Geschlechter führt in manchen Ländern dazu, dass der gemeinsame Unterricht von Mädchen und Jungen abgeschafft wurde. Doch auch das Eherecht ist kritisch zu betrachten. Nach koranischem Recht darf ein Mann gleichzeitig mit vier Frauen verheiratet sein, wenn er alle Frauen in gleicherweise versorgen kann. Tunesien ist bisher das einzige islamische Land, was die Polygamie gesetzlich verboten hat.

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