Über Das Recht auf ökologische Einmischung
Die Globalität der Umweltproblematik, ihr grenzüberschreitender Charakter und damit das gemeinsame Interesse der gesamten Staatengemeinschaft an der Umwelt relativieren die Reichweite der internationalen Souveränität. Die inhärente Disharmonie zwischen ökologischen Einheiten und Staatsgrenzen impliziert die Verpflichtung der Staaten, dafür zu sorgen, dass die innerhalb seiner territorialen Grenzen durchgeführten politischen und wirtschaftlichen Maßnahmen und Aktivitäten nachhaltig sind und keine grenzüberschreitenden Umweltschäden oder gar Schäden am globalen Ökosystem verursachen. Diese gemeinsame Umweltabhängigkeit impliziert internationale Solidarität bei der Umsetzung der damit verbundenen Verpflichtungen. Eine Vielzahl von Akteuren ist rechtlich dazu qualifiziert, ex ante und ex post bei Umweltkatastrophen einzugreifen. All diese Überlegungen stellen rechtliche Faktoren für ein Recht auf ökologische Einmischung dar.
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