Über Denkmalschutz und Eigentumsgarantie im deutschen und russischen Recht
Sowohl in der deutschen als auch in der russischen Rechtsordnung gilt die Bewahrung des kulturellen Erbes als ein wichtiges Gemeinwohlanliegen. Die in der Denkmalschutzgesetzgebung der beiden Länder vorgesehenen weit reichenden Pflichten und Verbote, die dem Eigentümer eines Denkmals auferlegt werden und seine Befugnisse einschränken, werden deshalb grundsätzlich als eine legitime Durchsetzung der öffentlichen Interessen qualifiziert. Welche Erhaltungsinvestitionen einem Denkmaleigentümer vor dem Hintergrund seiner verfassungsrechtlich verbürgten Eigentumsfreiheit im Einzelfall noch zugemutet werden können und wann ein Ausgleich geboten ist, wird allerdings - entsprechend dem in der jeweiligen Rechtsordnung vorherrschenden Verständnis der Eigentumsfreiheit - unterschiedlich beantwortet. Zwar ist für beide Rechtsordnungen das Bemühen um ein ausgewogenes Verhältnis zwischen den Interessen des Privaten und dem Wohl der Allgemeinheit charakteristisch. Die Besonderheiten des russischen Rechts - vor allem die verfassungsrechtliche Verankerung des Denkmalschutzes als Teilhaberecht und Grundpflicht - führen jedoch zu einer stärkeren Inanspruchnahme des Denkmaleigentümers.
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