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Der neue Tatbestand der Anlageverwaltung im Kreditwesengesetz und seine möglichen Auswirkungen für die Finanzbranche

Der neue Tatbestand der Anlageverwaltung im Kreditwesengesetz und seine möglichen Auswirkungen für die Finanzbranchevon Michael-Alexander Volks
Über Der neue Tatbestand der Anlageverwaltung im Kreditwesengesetz und seine möglichen Auswirkungen für die Finanzbranche

Wissenschaftlicher Aufsatz aus dem Jahr 2010 im Fachbereich VWL - Finanzwissenschaft, Universität Hamburg, Sprache: Deutsch, Abstract: Die Bundesregierung hat am 24. September 2008 einen Gesetzesentwurf zur Fortentwicklung des Pfandbriefrechts beschlossen. Im Kreditwesengesetz soll laut Art. 2 Nr. 2 des RegE ein neuer, gem. § 32 Abs. 1 KWG erlaubnispflichtiger, Tatbestand der Anlageverwaltung eingeführt werden. Durch § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 11 KWG-E sollen künftig über den Erlaubnistatbestand der Anlagenverwaltung auch solche Kapitalanlageprodukte erfasst werden, die bisher nicht der Erlaubnis durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (¿BaFin¿) bedurften. Der neue Tatbestand zielt auf solche Kapitalanlageprodukte ab, die ein erhöhtes Verlustrisiko für Anleger bergen. Dem sog. grauen Kapitalmarkt soll so, im Hinblick auf einen verbesserten Anlegerschutz und im Sinne der Integrität des Finanzmarktes, ein Ende gesetzt werden.

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  • Sprache:
  • Deutsch
  • ISBN:
  • 9783656874935
  • Einband:
  • Taschenbuch
  • Seitenzahl:
  • 16
  • Veröffentlicht:
  • 28. Januar 2015
  • Ausgabe:
  • 15001
  • Abmessungen:
  • 148x2x210 mm.
  • Gewicht:
  • 40 g.
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Beschreibung von Der neue Tatbestand der Anlageverwaltung im Kreditwesengesetz und seine möglichen Auswirkungen für die Finanzbranche

Wissenschaftlicher Aufsatz aus dem Jahr 2010 im Fachbereich VWL - Finanzwissenschaft, Universität Hamburg, Sprache: Deutsch, Abstract: Die Bundesregierung hat am 24. September 2008 einen Gesetzesentwurf zur Fortentwicklung des Pfandbriefrechts beschlossen.
Im Kreditwesengesetz soll laut Art. 2 Nr. 2 des RegE ein neuer, gem. § 32 Abs. 1 KWG erlaubnispflichtiger, Tatbestand der Anlageverwaltung eingeführt werden.

Durch § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 11 KWG-E sollen künftig über den Erlaubnistatbestand der Anlagenverwaltung auch solche Kapitalanlageprodukte erfasst werden, die bisher nicht der Erlaubnis durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (¿BaFin¿) bedurften. Der neue Tatbestand zielt auf solche Kapitalanlageprodukte ab, die ein erhöhtes Verlustrisiko für Anleger bergen. Dem sog. grauen Kapitalmarkt soll so, im Hinblick auf einen verbesserten Anlegerschutz und im Sinne der Integrität des Finanzmarktes, ein Ende gesetzt werden.

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