Über Der Sicherheitsbegriff des § 5 Abs 1 Z 2 PHG
Das Produkthaftungsgesetz verlangt, dass ein Produkt jene Sicherheit bieten muss, die man unter Berücksichtigung aller Umstände zu erwarten berechtigt ist, insbesondere angesichts des Gebrauchs mit dem billigerweise gerechnet werden kann. Die Grundvoraussetzung eines Fehlers gem § 5 PHG, ist die Enttäuschung der berechtigten Sicherheitserwartungen. Der OGH stellt dabei auf die Erwartungen eines ¿idealtypischen Produktbenutzers¿ ab. Produkte werden aber nicht immer ihrem eigentlichen Zweck gemäß verwendet. Laut OGH muss der Hersteller einen gewissen Missbrauch bereits bei der Konstruktion berücksichtigen. Der Gebrauch mit dem billigerweise gerechnet werden kann ist eng mit der Instruktion des Produkts verbunden. Anhand von Entscheidungen des OGH soll aufgezeigt werden, dass sowohl die Beurteilung des Schutzbedürfnisses als auch die Beurteilung mit welchen Eigenschaften ein ¿idealtypischer Produktbenutzer¿ behaftet sein muss, nicht problemlos vorgenommen werden kann und stark vom Einzelfall abhängt. Im Rahmen eines ¿risk managements¿ steht der Hersteller daher vor der schwierigen Aufgabe den Spagat zwischen Kostenoptimierung und gleichzeitiger Sicherheit seines Produkts zu meistern.
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