Über Die Einzelzwangsvollstreckung in Bitcoins. Möglichkeiten des Zugriffs
Diplomarbeit aus dem Jahr 2019 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Kartellrecht, Wirtschaftsrecht, Note: 2,0, Fachhochschule der Sächsischen Verwaltung Meißen, Sprache: Deutsch, Abstract: Ziel dieser Arbeit ist eine Bestandsaufnahme, was nach rechtlichen Gesichtspunkten unter Bitcoins zu verstehen ist und wie Gläubiger im Rahmen der Einzelzwangsvollstreckung Zugriff auf diese nehmen können.
In den letzten Jahren konnte der Kurs von Bitcoins rasant zulegen. Stand der Kurs Anfang 2015 noch bei 267 US-Dollar, so konnte er sich innerhalb von 2 Jahren bis Anfang 2017 mehr als verdreifachen (915 US-Dollar). Den vorläufigen Höchststand erreichte der Bitcoinkurs im Dezember 2017, als man für einen Bitcoin an die 20.000 US-Dollar bezahlen musste.
Seit diesen Höchstständen hat sich der Kurs wieder etwas beruhigt und der übertriebene Kursanstieg wurde etwas korrigiert. Aber nach wie vor sind Bitcoins noch immer stattlich bewertet. Der aktuelle Preis beträgt 8.500 US-Dollar pro Bitcoin. Vor allem jüngere Menschen scheinen sich für alternative Bezahlungsmethoden und "Währungen" abseits des bekannten Geldes zu interessieren. Nach einer Umfrage des Meinungsforschungsinstituts Civey im November und Dezember 2017 besaß fast jeder Zehnte Deutsche unter 30 Jahren selbst Bitcoins. Immerhin 27,3 Prozent hatten zu diesem Zeitpunkt einen zukünftigen Kauf von Bitcoins geplant. Allein an diesen Zahlen zeigt sich, dass mitunter durchaus erhebliche Geldbeträge in Bitcoins stecken können. Damit stellt sich zum einen natürlich die Frage, um was es sich bei Bitcoins rein rechtlich gesehen handelt und zum anderen, wie man als Gläubiger gegebenenfalls auf diese Vermögenswerte im Rahmen der Zwangsvollstreckung zugreifen kann.
Dass die Beantwortung dieser Fragen im Moment noch ganz am Anfang steht, zeigt bereits der Umstand, dass auch in den großen gängigen ZPO-Kommentaren Bitcoins noch keine Erwähnung finden. Musilack/Voit beschränken sich in der aktuellen 16. Auflage (2019) ihres ZPO-Kommentars lediglich auf einen Satz zu Bitcoins.
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