Über Die persönliche Anhörung des Kindes gem. § 159 FamFG in Verfahren zur Übertragung der elterlichen Sorge und Umgangsrechtsverfahren
Die Anhörung des Kindes wurde durch das FGG-Reformgesetz in § 159 FamFG zum 1. September 2009 neu geregelt. § 159 Abs. 1 FamFG statuiert für Kindschaftssachen, welche die Person des Kindes betreffen, den Grundsatz der Anhörungspflicht von Kindern ab Vollendung des 14. Lebensjahres. § 159 Abs. 2 FamFG bestimmt, unter welchen Voraussetzungen die Pflicht zur Anhörung von jüngeren Kindern besteht.Die Kindesanhörung ist insbesondere in Sorge- und Umgangsrechtsverfahren von erheblicher Bedeutung, die regelmäßig entscheidenden Einfluss auf das weitere Leben des Kindes haben. In streitigen Verfahren wird ihre Durchführung weitgehend ab einem Alter des Kindes von ca. drei Jahren befürwortet. Demgegenüber ist etwa bei Einvernehmen der Eltern über das Sorgerecht oder eine Umgangsregelung umstritten, ob und inwiefern es daneben noch der Anhörung des Kindes bedarf.Dies wirft die Frage auf, ob die Vorschrift des § 159 FamFG ausreicht, um dem Persönlichkeitsrecht des Kindes und seinem Anspruch auf rechtliches Gehör Rechnung zu tragen. Sie wird vor dem Hintergrund der historischen Entwicklung der Kindesanhörung in Sorge- und Umgangsverfahren unter Betrachtung der verfassungs- und verfahrensrechtlichen Grundlagen und Grenzen der Anhörung des Kindes gem. § 159 FamFG untersucht.Die gewonnenen Erkenntnisse lassen eine weitreichende Gewährleistung der verfassungsrechtlich gebotenen Einbeziehung des Kindes und seiner subjektiven Interessen in seine Person betreffende Verfahren durch die Vorschrift des § 159 FamFG erkennen. Gleichwohl führen sie insofern zur Befürwortung der Normierung einer generellen Anhörungspflicht des Kindes ab Vollendung des 3. Lebensjahres.
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