Über OEffentliche Streitfragen in Privaten Fernsehprogrammen
Die im folgenden vorgelegte Studie befaßt sich mit einem Teilaspekt der Frage, ob bzw. wie die im Landesrundfunkgesetz Nordrhein-Westfalen (LRG NW) niedergelegten Grundsätze für die Gestaltung privater Fernsehvollpro gramme von den Programmveranstaltern tatsächlich eingehalten werden. Die Berichterstattung der Programme von RTL, SAT 1 und PRO 7 (und außer dem von TELE 51) wird unter dem Gesichtspunkt untersucht, in welchem Umfang und in welcher Weise darin kontroverse Themen von allgemeiner Bedeutung behandelt werden. Konkret geht es bei dieser Fragestellung um die Einhaltung von §12 Abs. 3 Satz 3 LRG NW. Dort wird gefordert, daß ,jedes Vollprogramm . . . in der Berichterstattung angemessene Zeit für die Behandlung kontroverser Themen von allgemeiner Bedeutung vorsehen (soll)". Hinter dieser Fragestellung steht ein allgemeineres Problem, dessen Bear beitung und Diskussion der Studie eine gewisse Pilotfunktion im Kontext der Forschungsaktivitäten der Landesmedienanstalten zuweist: Programmanalysen, die darüber Auskunft geben sollen, ob gesetzliche Programmanforderungen durch die Programmangebote einzelner Rundfunk veranstalter realisiert werden, und die von einer Landesmedienanstalt mit der praktischen Zielsetzung in Auftrag gegeben werden, diese Rundfunkveran stalter ggf. in die Pflicht zu nehmen, müssen konzeptionell im kategorialen Rahmen der entsprechenden Gesetzestexte verankert werden. Umgekehrt sind die Ergebnisse dieser Programmanalysen auf den kategorialen Rahmen der Rundfunkgesetze zurückzubeziehen. Hierin unterscheidet sich dieser Typ Zum Zeitpunkt der Ausschreibung des Projekts (Mai 1991) und in der Feldphase der empirischen Haup terhebung (März bis Juni 1992) war TELE 5 noch auf Sendung.
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