Über Reformbedingte Annäherung von GbR und oHG
Im Hinblick auf die Betätigungsfelder, die Strukturen, die Organisations-verfassungen und die Haftungsverhältnisse führte die durch das MoPeG veranlasste Personengesellschaftsreform zu einer Annäherung der GbR und der oHG. Die unverkennbar gravierenden Einschnitte in das Personengesellschaftsrecht lassen erkennen, dass die Annäherung von einem gesetzgeberischen Willen getragen wird und nicht lediglich ein mittelbares, reflexartiges Ergebnis ist.Die vorliegende Darstellung will die sich aus dem MoPeG ergebenden "nichtsteuerlichen" und steuerlichen Vorteilhaftigkeitskriterien für die GbR und die oHG identifizieren und insbesondere aufzeigen, ob die sog. Bruchteilsbetrachtung bei besonderen Personengesellschaften (z.B. vermögensverwaltende Personengesellschaften) noch aufrechterhalten werden kann. Darüber hinaus wird untersucht, ob die GbR und die oHG mit Inkrafttreten des MoPeG und dem Wegfall des Gesamthandsprinzips noch erbschaft- und schenkungsteuerlich als transparent anzusehen sind.
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