Über Sächsisches Polizeibehördengesetz
Der zum 1. Januar 2020 vollzogene Paradigmenwechsel vom Einheitsbegriff zum Trennungsbegriff hat in der Tätigkeit von Polizeibehörden und Polizeivollzugsdienst Einzug gehalten und sich grundsätzlich bewährt.
Das Werk geht auf die wichtigsten Fragen zu Aufgaben, Zuständigkeiten, Adressaten, Befugnissen, Polizeiverordnungen, Datenverarbeitung und Entschädigung sowie die neue Gemeindliche-Vollzugsbediensteten-Verordnung ein.
Die 2. Auflage wurde insbesondere zu Fragen des Rechtsschutzes erweitert und aktuelle Rechtsprechung und Literatur umfassend eingearbeitet. Sie soll weiterhin Bediensteten der Kommunen und Landkreise, vorrangig der Ordnungsämter der Landesdirektion Sachsen, aber auch Studierenden im Bereich der Allgemeinen öffentlichen Verwaltung und Juristen, insbesondere Fachanwälten im Bereich Verwaltungsrecht, eine fachliche Unterstützung bieten.
Hartwig Elzermann, Polizeidirektor a.D., verfügt als ehemaliger Dozent an der Hochschule der Sächsischen Polizei über jahrelange Erfahrung im sächsischen Polizei- und Ordnungsrecht.
"Tatsächlich geht es dem Autor - ausweislich des Vorwortes - darum, insbesondere Praktikern eine Hilfestellung zu bieten, die Regelungen des Sächsischen Polizeibehördengesetzes verfassungskonform zur Anwendung zu bringen. Diesem Ziel wird das Buch gerecht.
Insbesondere gelingt es dem Autor die richtigen, auf die behördliche Wirklichkeit ausgerichteten Schwerpunkte zu setzen. So wird beispielsweise das problematische Verhältnis von Polizeibehörden und Polizeivollzugsdienst bei § 2 einer vernünftigen Abgrenzung zugeführt, der Kommentierung zum Bereich der Sicherstellung bzw. deren Abwicklung (§§ 25 bis 29 SächsPBG) vernünftigerweise breiter Raum zugestanden und die Möglichkeit der Behörde, sog. Alkoholkonsumverbote zu erlassen, (§ 33 SächsPBG) ausgehend von einer aktuellen Entscheidung des OVG Bautzen umfassend dargestellt.
In der Gesamtschau stellt das Werk eine sorgfältige und aktuelle Kommentierung zu allen Vorschriften des Sächsischen Polizeibehördengesetzes dar. Es sollte - zumal es an weiteren Kommentierungen mangelt - einen festen Platz im Literaturbestand jedenfalls der sächsischen Behörden finden."
(Prof. Dr. Henning Schwier, Hochschule der Sächsischen Polizei (FH), Rothenburg/O. L., Verwaltungsblätter, Ausgabe 09/2021)
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