Über Technikadäquate Grundrechtsentwicklung
Die Informations- und Kommunikationstechnik hat gezeigt, dass die Rechtswissenschaft vor vielfältigen Problemen steht, diese technische Entwicklung normativ zu begleiten. Sie hat nicht nur nationale, sondern globale Auswirkungen, so dass auf das Staatsgebiet begrenzte normative Lösungsansätze nicht ausreichen. Sie wirkt sich auf die Verwirklichungsbedingungen von nahezu sämtlichen grundrechtlich geschützten Freiheitsbetätigungen aus, so dass punktuelle Betrachtungen die Komplexität nicht erfassen können. Sie weist eine so hohe Dynamik auf, dass die Rechtsentwicklung ebenfalls fortlaufend weitergedacht werden muss. Die durch sie herbeigeführten faktischen Veränderungen müssen zunächst normativ bewertet werden, um über Anpassungen der sozialen Normen entscheiden zu können. Die vorliegende Arbeit widmet sich diesen Problemstellungen. Es wird im ersten Teil ein umfassender methodischer Ansatz verfolgt. Es soll eine Methode für technikadäquate Grundrechtsentwicklungen vorgestellt werden. Diese hilft erstens dabei, technische Entwicklungen nicht immer wieder grundlegend neu bewerten zu müssen, sondern an den jeweils konkreten Veränderungen der Wirklichkeit ansetzen zu können. Daher ist es entscheidend, dass nicht nur Einzelprobleme in Bezug auf technische Innovationen rechtlich problematisiert, durchdacht und gelöst, sondern Grundsätze auf einem eher abstrakten Niveau entwickelt werden ¿ wie das Verfassungsrecht und insbesondere die Grundrechte sie bieten. Sind diese Grundsätze gefunden, ist die Ableitung konkreter rechtlicher Vorschriften weniger aufwändig und leichter zu bewältigen. Zweitens soll der methodische Ansatz technikadäquater Grundrechtsentwicklung die Methode verfassungsverträglicher Technikgestaltung ergänzen und mit ihr verbunden sein. Die Ergebnisse technikadäquater Grundrechtsentwicklungen bilden die rechtlichen Vorgaben für diesen weiteren methodischen Ansatz. Die rechtlichen Gestaltungsvorschläge können so um Gestaltungsvorschläge für die Technik ergänzt werden. Im zweiten Teil wird die entwickelte Methode technikadäquater Grundrechtsentwicklung an dem Beispiel ¿Internet¿ erprobt. Methoden verfolgen keinen Selbstzweck, sondern sie dienen der systematischen Lösung eines wiederkehrenden Problems. Die Geeignetheit eines methodischen Ansatzes kann nur durch die praktische Umsetzung nachgewiesen werden. Das Beispiel Internet wurde aufgrund seiner Aktualität, Komplexität und Dynamik gewählt. Hiermit ist die Hoffnung verbunden, dass ein Beitrag für die Beantwortung bestehender internetspezifischer Fragestellungen aus der rechtwissenschaftlichen Perspektive geleistet werden kann.
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