Über Thesaurierungsbegünstigung nach § 34a EStG im direkten Vergleich zum Optionsmodell. Eine kritische Analyse
Masterarbeit aus dem Jahr 2023 im Fachbereich BWL - Rechnungswesen, Bilanzierung, Steuern, Note: 1,3, Hochschule Aalen, Sprache: Deutsch, Abstract: Das Ziel dieser Arbeit ist es, einen Überblick über die verschiedenen Problembereiche beider Regelungen zu geben. Da der Gesetzgeber durch die Einführung des Wachstumschancengesetzes versucht einige dieser Problembereiche zu beheben, wird zudem die aktuelle Rechtsentwicklung betrachtet. Basierend auf diesen Entwicklungen sollen im Anschluss weitere Vorschläge zur Verbesserung erarbeitet werden, um abschließend eine Beurteilung zu beiden Regelungen vornehmen zu können.
Die Unternehmensbesteuerung in Deutschland beruht auf einem dualistischen System, wonach die Höhe der zu zahlenden Ertragssteuern maßgeblich durch die Rechtsform eines Unternehmens bestimmt wird. Personengesellschaften werden nach dem Transparenzprinzip besteuert, was bedeutet, dass die Besteuerung auf Ebene des Gesellschafters mit dessen persönlichem Steuersatz erfolgt. Dieser kann im Spitzensteuersatz bis zu 45 % betragen. Kapitalgesellschaften hingegen unterliegen dem Trennungsprinzip. Dabei erfolgt zunächst eine Besteuerung auf Gesellschaftsebene mit ca. 30 %. Da Personengesellschaften nicht die Möglichkeit haben, Gewinne vorerst im Unternehmen zu belassen, um vorübergehend einer niedrigeren Gesamtsteuerbelastung zu unterliegen, führt dies zu einer Ungleichheit zwischen beiden Gesellschaftsformen.
Um dieser Ungleichheit entgegenzuwirken, wurde die Thesaurierungsbegünstigung und das Optionsmodell eingeführt. Die Zielsetzung dieser beiden Regelungen besteht darin, eine Gleichstellung hinsichtlich der Besteuerung von Personen- und Kapitalgesellschaften zu erreichen, um Personengesellschaften sowohl im nationalen als auch im internationalen Wettbewerb zu stärken. In der praktischen Umsetzung zeigt sich jedoch, dass die Anwendungszahlen beider Regelungen hinter den Erwartungen zurückbleiben. Die mangelnde Attraktivität lässt sich besonders auf steuersystematische und praktische Defizite zurückführen.
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