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TTDSGvon Rolf Schwartmann
Über TTDSG

Mehr als Cookies - Ein neuer Rechtsrahmen für den Onlinewirtschaft. Die tägliche Praxis der Anbieter von TK- und Telemediendienste ist durch die Anforderungen des neuen TTDSG nicht einfacher geworden, da nach wie vor erhebliche Rechtsunsicherheiten bestehen. Es soll bei Anbietern von Telekommunikationsdiensten und Telemedien die rechtlichen Anforderungen zwischen DS-GVO und ePrivacy-Richtlinie und den nationalen Datenschutzgesetzen justieren. Dazu werden alle datenschutzrechtlichen Regelungen in diesem Bereich in einem Gesetz zusammengefasst. Zugleich wird der Kodex zur elektronischen Kommunikation umgesetzt. Pflichtaufgabe des neuen Gesetzes ist es, den Schutz des Fernmeldegeheimnisses zu erweitern. Dieses schützt neben dem Inhalt einer Nachricht auch die näheren Umstände der Kommunikation, sog. Meta-Daten über Kommunikationspartner, Standortdaten oder Gerätedaten. Das TTDSG erstreckt die Geltung des Fernmeldegeheimnisses von klassischen Kommunikationsdiensten (Telefonie, SMS) auf internetbasierte Kommunikationsdienste (E-Mail, Messenger, Voice-Over-IP-Telefonie, Videokonferenzsysteme). Der für die Praxis relevante Kern im Onlinedatenschutz bleibt aber die Frage, wann Anbieter von Telemedien wie z.B. von Websites und Apps eine Einwilligung vom Nutzer einholen müssen. Das ist grundsätzlich erforderlich, um Informationen auf Endgeräten zu speichern oder darauf zuzugreifen. Eine Einwilligung ist dann nicht nötig, wenn der Zugriff auf das Gerät des Nutzers unbedingt erforderlich ist, um den Online-Dienst zu erbringen. Doch diese Formulierung lässt zu viel Spielraum für Interpretationen. Was bedeuten dies im Einzelfall bspw. für einen Websitebetreiber, der Cookies setzen oder auf seinen Websites eine Reichweitenmessung durchführen möchte? Auf diese und ähnliche Fragen müssen Anbieter von Telemediendiensten rechtssichere Antworten finden, um evtl. Bußgeldzahlungen zu vermeiden. Der Heidelberger Kommentar zum TTDSG bietet für die Lösung eines konkreten Falls das notwendige Rüstzeug. Ein ausgewiesenes Expertenteam stellt der Praxis eine kompakte und praxisorientierte Kommentierung des TTDSG zur Verfügung. Ein klarer Aufbau der Kommentierung verschafft einen raschen Zugang zu der Materie. Die möglichen Fallstricke, die sich bei der Anwendung der neuen Vorschriften im Einzelfall ergeben können, werden klar herausgearbeitet und konkrete Lösungen hierzu angeboten. Ein wichtiger Bestandteil der Kommentierungen sind ferner Hinweise zu Best Practice und möglichen Sanktionen. Das Autorenteam ist ein Garant für eine ausgewogene Kommentierung, die alle Aspekte berücksichtigt.

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  • Sprache:
  • Deutsch
  • ISBN:
  • 9783811457539
  • Einband:
  • Gebundene Ausgabe
  • Seitenzahl:
  • 498
  • Veröffentlicht:
  • 20. Mai 2022
  • Abmessungen:
  • 153x31x212 mm.
  • Gewicht:
  • 720 g.
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Beschreibung von TTDSG

Mehr als Cookies - Ein neuer Rechtsrahmen für den Onlinewirtschaft. Die tägliche Praxis der Anbieter von TK- und Telemediendienste ist durch die Anforderungen des neuen TTDSG nicht einfacher geworden, da nach wie vor erhebliche Rechtsunsicherheiten bestehen. Es soll bei Anbietern von Telekommunikationsdiensten und Telemedien die rechtlichen Anforderungen zwischen DS-GVO und ePrivacy-Richtlinie und den nationalen Datenschutzgesetzen justieren. Dazu werden alle datenschutzrechtlichen Regelungen in diesem Bereich in einem Gesetz zusammengefasst. Zugleich wird der Kodex zur elektronischen Kommunikation umgesetzt. Pflichtaufgabe des neuen Gesetzes ist es, den Schutz des Fernmeldegeheimnisses zu erweitern. Dieses schützt neben dem Inhalt einer Nachricht auch die näheren Umstände der Kommunikation, sog. Meta-Daten über Kommunikationspartner, Standortdaten oder Gerätedaten. Das TTDSG erstreckt die Geltung des Fernmeldegeheimnisses von klassischen Kommunikationsdiensten (Telefonie, SMS) auf internetbasierte Kommunikationsdienste (E-Mail, Messenger, Voice-Over-IP-Telefonie, Videokonferenzsysteme). Der für die Praxis relevante Kern im Onlinedatenschutz bleibt aber die Frage, wann Anbieter von Telemedien wie z.B. von Websites und Apps eine Einwilligung vom Nutzer einholen müssen. Das ist grundsätzlich erforderlich, um Informationen auf Endgeräten zu speichern oder darauf zuzugreifen. Eine Einwilligung ist dann nicht nötig, wenn der Zugriff auf das Gerät des Nutzers unbedingt erforderlich ist, um den Online-Dienst zu erbringen. Doch diese Formulierung lässt zu viel Spielraum für Interpretationen. Was bedeuten dies im Einzelfall bspw. für einen Websitebetreiber, der Cookies setzen oder auf seinen Websites eine Reichweitenmessung durchführen möchte? Auf diese und ähnliche Fragen müssen Anbieter von Telemediendiensten rechtssichere Antworten finden, um evtl. Bußgeldzahlungen zu vermeiden. Der Heidelberger Kommentar zum TTDSG bietet für die Lösung eines konkreten Falls das notwendige Rüstzeug. Ein ausgewiesenes Expertenteam stellt der Praxis eine kompakte und praxisorientierte Kommentierung des TTDSG zur Verfügung. Ein klarer Aufbau der Kommentierung verschafft einen raschen Zugang zu der Materie. Die möglichen Fallstricke, die sich bei der Anwendung der neuen Vorschriften im Einzelfall ergeben können, werden klar herausgearbeitet und konkrete Lösungen hierzu angeboten. Ein wichtiger Bestandteil der Kommentierungen sind ferner Hinweise zu Best Practice und möglichen Sanktionen. Das Autorenteam ist ein Garant für eine ausgewogene Kommentierung, die alle Aspekte berücksichtigt.

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