Über UG (haftungsbeschränkt) versus Limited. Ein Vergleich der Rechtsformen bei der Unternehmensgründung
Studienarbeit aus dem Jahr 2014 im Fachbereich BWL - Allgemeines, Note: 1,3, Ostfalia Hochschule für angewandte Wissenschaften Fachhochschule Braunschweig/Wolfenbüttel , Sprache: Deutsch, Abstract: In dieser Arbeit findet man eine Gegenüberstellung zweier Rechtsformen - der deutschen UG und englischen Limited - in Bezug auf Gründung, Gesellschaftsvertrag, Haftung und das Ansehen im Geschäftsverkehr.
Ab dem 1. November 2008 können sich die Unternehmer durch die Reformierung des GmbH-Rechtes für eine neue haftungsbeschränkte Unternehmensrechtsform - die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) , oder abgekürzt UG (haftungsbeschränkt), entscheiden. Die Modernisierung war angesichts immer populär werdenden britischen Gesellschaftsform Limited notwendig. Die Vorteile der englischen Limited bei der schnellen und kostengünstigem Gründung, sowie der erforderliche Stammkapital von nur einem Pfund, führten zu einem enormen Anstieg der Neuanmeldung dieser Rechtsform.
Damit die deutsche GmbH konkurrenzfähig bleiben kann und um der Ausweitung der englischen Limited im deutschen Rechtsraum entgegenzusteuern, hat der deutsche Gesetzgeber zahlreiche Regeln des GmbHG überarbeitet und erweitert. Die wichtigsten Punkte sind in dem Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) festgehalten und sollen die Unternehmensgründung erleichtern und beschleunigen. Zusätzlich vereinfacht das MoMiG die Übertragung von Geschäftsanteilen, ermöglicht eine Verlegung des Verwaltungssitzes ins Ausland, sichert den gutgläubigen Erwerb von Geschäftsanteilen, passt die Regelungen für Cash-Pooling und Eigenkapitalersatzrecht an.
Das Ergebnis aus der Verfassung dieser Änderungen ist die Entstehung einer unkomplizierten, transparenten und flexiblen Rechtsform - Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt). Die UG (haftungsbeschränkt) spricht vor allem kleinere Unternehmen mit niedrigem Stammkapital an, die die Haftung der Gesellschafter nahezu ausschließen wollen.
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