Über Verantwortlichkeit Und Recht
Unsere Arbeitsgemeinschaft über "Verantwortlichkeit und Recht" kommt ohne ein Referat über die "Verantwortung des Rechtswissenschaftlers für das Recht" aus. Dennoch war es in der Vergangenheit und ist es in einem schwächeren Grad auch heute noch die Rechtswissenschaft, die im europäischen und im von Europa beeinflußten Raum das Recht prägt - zwar nicht in den Einzelheiten seiner Ausgestaltung, wohl aber in seinen leitenden Grundgedanken und Zweck setzungen. Beispielhaft erwähnt sei der Übergang von der Begriffsjurisprudenz zur Interessenjurisprudenz, der sich symbolisch in einem Rechtswissenschaftler vollzog, in Rudolph v. Jhering, und der von ihm aus die gesamte Rechtsauffas sung ergriff: sowohl den wissenschaftlichen als auch den politischen Umgang mit dem Recht. Anstelle der Rechtsidee übernahm es der Zweck, Schöpfer des ganzen Rechts zu sein. I Und weil in jeder Gesellschaft eine Vielzahl von Zwecken miteinander um die Herrschaft ringt, wurde das Recht dem Kampf der Interessengruppen ausgeliefert. Dem ökonomischen Glaubensschwur der damali gen Zeit entsprechend, sah Jhering als das Ziel des Rechts die Nutzenmaxi 2 mierung an. Das Recht sollte den Nutzen für die Gemeinschaft, für das Volk, mehren; es sollte das individuelle Streben nach persönlichem Eigenvorteil in das generelle Streben nach dem gemeinen Nutzen einmünden lassen. Nicht mehr "Gerechtigkeit nützt dem Volk" hieß es alsbald, sondern "Recht ist, was dem Volke nützt". 3 Und dieses Banner vor sich hertragend, marschierten Volk und Recht dann gemeinsam in den Untergang.
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