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Verhandlungen Des Einunddreissigsten Deutschen Juristentages - Gutachten

Über Verhandlungen Des Einunddreissigsten Deutschen Juristentages - Gutachten

Frontmatter -- Inhaltsverzeichnis -- Gutachten -- XI. Gutachten des Herrn Hofrats Dr. C. S. Grünhut, ord. Professor an der Universität in Wien über die Frage: Welche Grundsätze des deutschen Aktienrechts werden bei der Kodifizierung des österreichischen Aktienrecht- zu berücksichtigen sein? -- XII. Gutachten des Herrn Justizrats Dr. Victor Niemeyer in Essen über die Frage: Empfiehlt sich eine Fortbildung des gellenden Schadensersatzrechtes durch besondere gesetzliche Bestimmungen über die Haftung für Schäden, die verursacht werden durch die Verwendung von Luftschiffen und Flugmaschinen -- XIII. Gutachten des Herrn Universitäts-Professors Dr. Hans Sperl in Wien über die Frage: Empfiehlt sich eine Fortbildung des geltenden Schadensersatzrechtes durch besondere gesetzliche Bestimmungen über die Haftung für Schäden, die verursacht werden durch die Verwendung von Luftschiffen und Flugmaschinen -- XIV. Gutachten des Herrn Regierungsassessors Dr. Stübden, Direktor der Deutschen Pfandbriefanstalt in Posen über die Frage: Sind für die Zwecke der Beleihung von Erbbaurechten durch Hypothekenbanken und andere Kreditinstitute die Bestimmungen des geltenden Rechts ausreichend oder erscheint - und in welchem Sinne - eine Ergänzung dieser Bestimmungen geboten -- XV. Gutachten des Herrn Gefängnisdirektors Dr. med. Paul Pollitz in Düsseldorf über die Frage: Die Sicherungsmaßregeln nach dem Entwurf zu einem deutschen und österreichischen Strafgesetzbuch -- XVI. Gutachten des Herrn Privat-Dogenten Dr. Karl Pribram in Wien über die Frage: Sind für die Zwecke der Beleihung von Erbbaurechten durch Hypothekenbanken und andere Kreditinstitute die Bestimmungen des geltenden Rechtes ausreichend oder erscheint - und in welchem Sinne - eine Ergänzung dieser Bestimmungen geboten? -- XVII. Gutachten des Herrn Universitäts-Professors Dr. Eugen Ehrlich in Czernowitz über die Frage: Was kann geschehen, um bei der Ausbildung (vor oder nach Abschlutz des Universitätsstudiums) das Verständnis des Juristen für psychologische, wirtschaftliche und soziologische Fragen in erhöhtem Maße zu fördern -- XVIII. Gutachten des Herrn Reichsgerichtsrats Dr. Neukamp in Leipzig über die Frage: Empfiehlt es sich, das im Deutschen Reiche und in Österreich geltende Recht der Gesellschaften mit beschränkter Haftung zu vereinheitlichen und welche Sonderbestimmungen des österreichischen Gesetzes vom 6. März 1906 würden sich vorzugsweise zur Aufnahme in das einheitliche Recht eignen -- XIX. Gutachten des Herrn Prof. vr.A. Köhler in München über die Frage: Die Besserungs- und Sicherungsmaßregeln nach dem Vorentwurf zu einem deutschen Strafgesetzbuch -- XX. Gutachten des Herrn Oberlandesgerichtsprasidenten Dr. August Ritter von Pitreich, Exzellenz, in Graz über die Frage Empfiehlt es sich, das im Deutschen Reiche und in Österreich geltende Recht der Gesellschaft mit beschränkter Haftung zu vereinheitlichen und welche Sonderbestimmungen des österreichischen Gesetzes vom 6 Marz 1906 würden sich vorzugsweise zur Aufnahme in das einheitliche Recht eignen? -- XXI. Gutachten des Herrn Geh. Juftizrats Professor Dr. August Finger in Halle a. d. S. über die Frage: Ist die Todesstrafe im künftigen deutschen und österreichischen Strafgesetzbuch beizubehalten -- XXII. Gutachten des Herrn Kammergerichtsrat Dr. Pape in Berlin-Wilmersdorf über die Frage: Empfiehlt sich eine Fortbildung des geltenden Schadensersatzrechts Lurch besondere gesetzliche Bestimmungen über die Haltung für Schäden, die durch Errichtung, Bestand und Betrieb elektrischer Starkstromanlagen und Fernleitungen verursacht werden? -- XXIII. Gutachten von Herrn Justizrat Dr. Oberneck in Berlin über die Frage: Empfiehlt sich eine Änderung de- im Deutschen Reich und in Österreich geltenden Rechts betr., die aus Anlaß einer Grundstücksveraußerung stattfindenden Übernahme einer durch Hypothek gesicherten Forderung durch den Grundstückserwerber? -- XXIV. Gutachten des

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  • Sprache:
  • Deutsch
  • ISBN:
  • 9783112360972
  • Einband:
  • Gebundene Ausgabe
  • Seitenzahl:
  • 899
  • Veröffentlicht:
  • 31. Dezember 1912
  • Ausgabe:
  • 2020
  • Abmessungen:
  • 234x156x54 mm.
  • Gewicht:
  • 1551 g.
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Frontmatter -- Inhaltsverzeichnis -- Gutachten -- XI. Gutachten des Herrn Hofrats Dr. C. S. Grünhut, ord. Professor an der Universität in Wien über die Frage: Welche Grundsätze des deutschen Aktienrechts werden bei der Kodifizierung des österreichischen Aktienrecht- zu berücksichtigen sein? -- XII. Gutachten des Herrn Justizrats Dr. Victor Niemeyer in Essen über die Frage: Empfiehlt sich eine Fortbildung des gellenden Schadensersatzrechtes durch besondere gesetzliche Bestimmungen über die Haftung für Schäden, die verursacht werden durch die Verwendung von Luftschiffen und Flugmaschinen -- XIII. Gutachten des Herrn Universitäts-Professors Dr. Hans Sperl in Wien über die Frage: Empfiehlt sich eine Fortbildung des geltenden Schadensersatzrechtes durch besondere gesetzliche Bestimmungen über die Haftung für Schäden, die verursacht werden durch die Verwendung von Luftschiffen und Flugmaschinen -- XIV. Gutachten des Herrn Regierungsassessors Dr. Stübden, Direktor der Deutschen Pfandbriefanstalt in Posen über die Frage: Sind für die Zwecke der Beleihung von Erbbaurechten durch Hypothekenbanken und andere Kreditinstitute die Bestimmungen des geltenden Rechts ausreichend oder erscheint - und in welchem Sinne - eine Ergänzung dieser Bestimmungen geboten -- XV. Gutachten des Herrn Gefängnisdirektors Dr. med. Paul Pollitz in Düsseldorf über die Frage: Die Sicherungsmaßregeln nach dem Entwurf zu einem deutschen und österreichischen Strafgesetzbuch -- XVI. Gutachten des Herrn Privat-Dogenten Dr. Karl Pribram in Wien über die Frage: Sind für die Zwecke der Beleihung von Erbbaurechten durch Hypothekenbanken und andere Kreditinstitute die Bestimmungen des geltenden Rechtes ausreichend oder erscheint - und in welchem Sinne - eine Ergänzung dieser Bestimmungen geboten? -- XVII. Gutachten des Herrn Universitäts-Professors Dr. Eugen Ehrlich in Czernowitz über die Frage: Was kann geschehen, um bei der Ausbildung (vor oder nach Abschlutz des Universitätsstudiums) das Verständnis des Juristen für psychologische, wirtschaftliche und soziologische Fragen in erhöhtem Maße zu fördern -- XVIII. Gutachten des Herrn Reichsgerichtsrats Dr. Neukamp in Leipzig über die Frage: Empfiehlt es sich, das im Deutschen Reiche und in Österreich geltende Recht der Gesellschaften mit beschränkter Haftung zu vereinheitlichen und welche Sonderbestimmungen des österreichischen Gesetzes vom 6. März 1906 würden sich vorzugsweise zur Aufnahme in das einheitliche Recht eignen -- XIX. Gutachten des Herrn Prof. vr.A. Köhler in München über die Frage: Die Besserungs- und Sicherungsmaßregeln nach dem Vorentwurf zu einem deutschen Strafgesetzbuch -- XX. Gutachten des Herrn Oberlandesgerichtsprasidenten Dr. August Ritter von Pitreich, Exzellenz, in Graz über die Frage Empfiehlt es sich, das im Deutschen Reiche und in Österreich geltende Recht der Gesellschaft mit beschränkter Haftung zu vereinheitlichen und welche Sonderbestimmungen des österreichischen Gesetzes vom 6 Marz 1906 würden sich vorzugsweise zur Aufnahme in das einheitliche Recht eignen? -- XXI. Gutachten des Herrn Geh. Juftizrats Professor Dr. August Finger in Halle a. d. S. über die Frage: Ist die Todesstrafe im künftigen deutschen und österreichischen Strafgesetzbuch beizubehalten -- XXII. Gutachten des Herrn Kammergerichtsrat Dr. Pape in Berlin-Wilmersdorf über die Frage: Empfiehlt sich eine Fortbildung des geltenden Schadensersatzrechts Lurch besondere gesetzliche Bestimmungen über die Haltung für Schäden, die durch Errichtung, Bestand und Betrieb elektrischer Starkstromanlagen und Fernleitungen verursacht werden? -- XXIII. Gutachten von Herrn Justizrat Dr. Oberneck in Berlin über die Frage: Empfiehlt sich eine Änderung de- im Deutschen Reich und in Österreich geltenden Rechts betr., die aus Anlaß einer Grundstücksveraußerung stattfindenden Übernahme einer durch Hypothek gesicherten Forderung durch den Grundstückserwerber? -- XXIV. Gutachten des

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