Über Das Souveranitatsparadoxon des State-Building
Studienarbeit aus dem Jahr 2011 im Fachbereich Politik - Region: Südosteuropa, , Sprache: Deutsch, Abstract: Nachdem eine am 29. Februar und 1. März 1992 stattgefundene Volksabstimmung
die Unabhängigkeitsbestrebungen der jugoslawischen Teilrepublik Bosnien und
Herzegowina unterstrich, die den endgültigen Verfall des Vielvölkerstaats
Jugoslawien nach sich gezogen hätte, eskalierte Anfang April die Gewalt.1 Die
ethnischen Probleme des Vielvölkerstaats führten zu einem der blutigsten und
längsten Kriege in Europa nach 1945. Der Bosnienkrieg war geprägt von Hunger,
Vergewaltigung und Vertreibung.2 Mit Anerkennung des unabhängigen Staates
Bosnien und Herzegowina am 14. Dezember 1995 im Abkommen von Dayton
endete der Konflikt zwischen den beteiligten Ethnien und Staaten. Dabei
beinhaltet dieses Abkommen gleichzeitig die Verfassung des aus zwei Entitäten,
der Föderation Bosnien und Herzegowina und der Republik Srpska,
zusammengesetzten Bundesstaates.3
Um nach den mörderischen Auseinandersetzungen ein gewaltloses Miteinander
der verschiedenen Ethnien und einen nachhaltigen Frieden in dem jungen Staat zu
gewährleisten, wurden zentrale staatliche Aufgaben auf internationale
Organisationen übertragen. Nach den Jahren der Zerstörung während des Krieges
waren die staatlichen Strukturen von sich aus nicht mehr fähig dies zu leisten.
Zudem gab es kaum Erfahrungen mit dem Funktionieren staatlicher Strukturen.
Bosnien und Herzegowina war seit 1945 eine Teilrepublik der Sozialistischen
Föderativen Republik Jugoslawien mit begrenzten staatlichen Rechten gewesen.
Mit Hilfe von Maßnahmen des ¿State-Buildings¿ wurde versucht zu
gewährleisten, dass der junge Staat mittelfristig den Schutz der Bevölkerung
eigenständig garantieren könne. In dem State-Building-Prozess durch die
internationale Gemeinschaft, der sich hauptsächlich auf das Instrument der
Übergangsverwaltung stützte, wurde versucht, in dem aus verschiedenen
ethnischen Akteuren bestehenden Spannungsfeld dahingehend zu vermitteln, dass
ein funktionierender und souveräner Staat entstünde, um dem Hauptanspruch des
Prozesses, der Staatsbildung, gerecht zu werden.
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1 vgl. Bendiek 2004: 59.
2 vgl. Kulenovic/Zunec 1999: 393f.
3 vgl. Petersen 2009: 200.
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