Über Der Besondere Vertreter Nach § 147 Aktg
Der Besondere Vertreter nach § 147 AktG wird durch die Hauptversammlung bestellt, um anstelle von Vorstand oder Aufsichtsrat Ersatzansprüche der Gesellschaft zu verfolgen und geltend zu machen. Der Autor geht ausführlich den Fragen nach, welche inhaltlichen Anforderungen an den Geltendmachungsbeschluss zu stellen sind, welche Missbrauchsgefahren bestehen und wie das Informationsrecht des Besonderen Vertreters ausgestaltet ist. Zudem betrachtet er die Rechtsschutzmöglichkeiten im Rahmen der Beschlussfassung und des Informationsrechts. Untersucht werden unter anderem die Beschlussanfechtung, die Rechte des Versammlungsleiters in der Hauptversammlung und die Möglichkeit von einstweiligem Rechtsschutz im Gesellschaftsrecht.
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