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Die Mitwirkung des Testamentsvollstreckers an GmbH-Gesellschafterbeschlüssen

Über Die Mitwirkung des Testamentsvollstreckers an GmbH-Gesellschafterbeschlüssen

Wer als Testamentsvollstrecker nachlassgegenständliche GmbH-Geschäftsanteile verwaltet, kann grundsätzlich auch im Zuge dessen an Gesellschafterbeschlüssen mitwirken. Dann aber besteht mitunter die Gefahr, dass er die Grenze seiner Verfügungsbefugnis, welche § 2205 Satz 3 BGB zieht, überschreitet. In dieser Arbeit werden die Voraussetzungen untersucht, unter denen dies der Fall ist, sowie die daraus resultierenden Rechtsfolgen. Beleuchtet werden zudem die Mitwirkungen an bestimmten Gesellschafterbeschlüssen wie zum Beispiel im Falle der Veräußerung des gesamten Gesellschaftsvermögens, der Einziehung, der Satzungsänderung oder dem Abschluss eines Unternehmensvertrages. Schließlich soll der geneigte Leser erfahren, durch wen, wie und wann ein durch § 2205 Satz 3 BGB evozierter Beschlussmangel prozessual geltend gemacht werden kann.

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  • Sprache:
  • Deutsch
  • ISBN:
  • 9783631873267
  • Einband:
  • Gebundene Ausgabe
  • Seitenzahl:
  • 216
  • Veröffentlicht:
  • 29. April 2022
  • Abmessungen:
  • 153x15x216 mm.
  • Gewicht:
  • 398 g.
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Beschreibung von Die Mitwirkung des Testamentsvollstreckers an GmbH-Gesellschafterbeschlüssen

Wer als Testamentsvollstrecker nachlassgegenständliche GmbH-Geschäftsanteile verwaltet, kann grundsätzlich auch im Zuge dessen an Gesellschafterbeschlüssen mitwirken. Dann aber besteht mitunter die Gefahr, dass er die Grenze seiner Verfügungsbefugnis, welche § 2205 Satz 3 BGB zieht, überschreitet. In dieser Arbeit werden die Voraussetzungen untersucht, unter denen dies der Fall ist, sowie die daraus resultierenden Rechtsfolgen. Beleuchtet werden zudem die Mitwirkungen an bestimmten Gesellschafterbeschlüssen wie zum Beispiel im Falle der Veräußerung des gesamten Gesellschaftsvermögens, der Einziehung, der Satzungsänderung oder dem Abschluss eines Unternehmensvertrages. Schließlich soll der geneigte Leser erfahren, durch wen, wie und wann ein durch § 2205 Satz 3 BGB evozierter Beschlussmangel prozessual geltend gemacht werden kann.

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