Über Lehrbuch der allgemeinen Staatslehre
"Jurisprudenz und Staatswissenschaft sind zwei von einander verschiedene, wiewohl unter sich in vielfacher Wechselwirkung stehende Gebiete. Beide zusammen können nicht wohl als ein wissenschaftliches Ganzes sich gestalten. Die Jurisprudenz lehrt, was - in was immer für Verhältnissen der Wechselwirkung - als Recht zu erkennen ist, also was entweder nach allgemeinen Prinzipien Recht ist oder für Recht gelten sollte, oder was da oder dort als Recht gilt oder auch gegolten hat. Die Staatswissenschaft hat nur den Staat und insbesondere die Erstrebung des Staatszweckes zum Gegenstand.
Ein Hauptteil der Rechtslehre jedoch, nämlich das Staatsrecht, stellt sich zugleich auch als Teil der Staatswissenschaft dar; und es wird schon mittelst dieser, beiden Wissenschaften gemeinschaftlich angehörigen, Region eine innige Verbindung zwischen beiden hervorgebracht." [...]
Das vorliegende Werk, Lehrbuch der allgemeinen Staatslehre, ist in drei Teile untergliedert. Der erste Teil, die Einleitung, ist insbesondere eine Enzyklopädie der Staatswissenschaften. Die Metapolitik, insbesondere das Staatsrecht bestimmt den zweiten Teil und der dritte Teil stellt den formalen Teil der praktischen Politik, insbesondere die Konstitutionslehre, dar.
Dieses umfangreiche Buch ist ein unveränderter Nachdruck der Originalausgabe der zweiten, verbesserten und vermehrten Auflage von 1840.
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