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Sachenrecht

Über Sachenrecht

Rechtsquellen Die Vorschriften über Rechte an Grundstücken, also das Liegen­ schaftsrecllt, sind materiell im Bürgerlichen Gesetzbuch, formell in der Grundbuchordnung, zum Teil auch in den Vorschriften liiJber Zwangsvollstreckung, d. h. in der Zivilprozeßordnung und im Zwangs­ versteigerungsgesetz geregelt. Was Ist ein Grundstück? Unter Grundstück ist ein räumlich abgegrenzter Teil d er E r d o b e r f 1 ä c h e zu verstehen, der auf einem besond·eren Grundbuchblatt (gegebenenfalls auch bei gemeinschaftlichen Grund­ stücken auf einem gemeinschaftlichen Grundbuchblatt, aber unter besonderer Nummer) eingetragen ist. Das Grundbuch Die Grundbuchblätter werden - nach den Vorschriften der Grund­ buchordnung - bei den Amts g e r i c h t ·e n .geführt. Das Grundbuch enthält die genauen Angaben über Lage, Größe und Wirtschaftsart des Grundstücks neben allen Angaben rechtlicher Natur, also denjenigen üiber das Eig·entum, Beschränkun:gen, Bela­ stungen usw. Die Angaben tatsächlicher Natur werden den bei den Kataste r ä m t er n .ge:ßührten Unterlagen entnommen, bei denen die Aufteilung eines städtischen oder .gemeindlichen Grundbesitzes in dem Flul'buch, der Grundsteuermutterrolle und der Gebäudesteuer­ rolle erfolgt. 4" 51 Leitende Grundsätze des Grundbuchrechts tlffentlichkeit Das Grundbuch genießt öffentlichen Glauben. Es gilt also zugunsten dessen, der ein Recht an einem Grundstück oder ein Recht an einem solchen Recht durch Rechtsgeschäft erwirbt, der Inhalt des Grund­ buchs als richtig. Daher die Faustregel: "Was im Grundbuch steht, gilt!" Auch eine fehlerhafte Eintragung gilt bis zu ihrer Abänderung (vgl. später).

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  • Sprache:
  • Deutsch
  • ISBN:
  • 9783663125563
  • Einband:
  • Taschenbuch
  • Seitenzahl:
  • 89
  • Veröffentlicht:
  • 1. Januar 1955
  • Ausgabe:
  • 1955
  • Abmessungen:
  • 234x156x5 mm.
  • Gewicht:
  • 141 g.
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Beschreibung von Sachenrecht

Rechtsquellen Die Vorschriften über Rechte an Grundstücken, also das Liegen­ schaftsrecllt, sind materiell im Bürgerlichen Gesetzbuch, formell in der Grundbuchordnung, zum Teil auch in den Vorschriften liiJber Zwangsvollstreckung, d. h. in der Zivilprozeßordnung und im Zwangs­ versteigerungsgesetz geregelt. Was Ist ein Grundstück? Unter Grundstück ist ein räumlich abgegrenzter Teil d er E r d o b e r f 1 ä c h e zu verstehen, der auf einem besond·eren Grundbuchblatt (gegebenenfalls auch bei gemeinschaftlichen Grund­ stücken auf einem gemeinschaftlichen Grundbuchblatt, aber unter besonderer Nummer) eingetragen ist. Das Grundbuch Die Grundbuchblätter werden - nach den Vorschriften der Grund­ buchordnung - bei den Amts g e r i c h t ·e n .geführt. Das Grundbuch enthält die genauen Angaben über Lage, Größe und Wirtschaftsart des Grundstücks neben allen Angaben rechtlicher Natur, also denjenigen üiber das Eig·entum, Beschränkun:gen, Bela­ stungen usw. Die Angaben tatsächlicher Natur werden den bei den Kataste r ä m t er n .ge:ßührten Unterlagen entnommen, bei denen die Aufteilung eines städtischen oder .gemeindlichen Grundbesitzes in dem Flul'buch, der Grundsteuermutterrolle und der Gebäudesteuer­ rolle erfolgt. 4" 51 Leitende Grundsätze des Grundbuchrechts tlffentlichkeit Das Grundbuch genießt öffentlichen Glauben. Es gilt also zugunsten dessen, der ein Recht an einem Grundstück oder ein Recht an einem solchen Recht durch Rechtsgeschäft erwirbt, der Inhalt des Grund­ buchs als richtig. Daher die Faustregel: "Was im Grundbuch steht, gilt!" Auch eine fehlerhafte Eintragung gilt bis zu ihrer Abänderung (vgl. später).

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