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Die Europäische Menschenrechtskonvention und die Schweiz

Über Die Europäische Menschenrechtskonvention und die Schweiz

Die EMRK wurde 1950 als Reaktion auf die Untaten des Zweiten Weltkriegs geschaffen. Für die Schweiz 1974 in Kraft getreten, hat sie in den bald 50 Jahren ihrer Geltung einen festen Platz in unserer Rechtsordnung gewonnen und diese Ordnung auf vielfältige Weise beeinflusst. Die Menschen- und Freiheitsrechte, wie sie auch im Grundrechtskatalog der Bundesverfassung gewährleistet sind, haben durch die EMRK einen verstärkten, umfassenderen Schutz erhalten. Das Buch veranschaulicht anhand von konkreten Beispielen, dass sie nicht bloss ein Text ist, an den sich die Vertragsstaaten - nach dem Ausschluss Russlands heute noch 46 - halten können oder nicht: Wer in einem von der EMRK geschützten Recht verletzt ist, kann sich nach Ausschöpfung der innerstaatlichen Rechtsmittel beim Gerichtshof in Strassburg beschweren; dessen Urteile sind verbindlich, und die Vertragsstaaten sind gehalten, sie umzusetzen. Die Neuauflage dieser «Kleinen Schrift» ist in ihrem Umfang verglichen mit den Vorauflagen gewachsen - vor allem galt es, wichtige, für die Schweiz relevante Entwicklungen der Strassburger Praxis aus dem vergangenen Jahrzehnt nachzuführen.

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  • Sprache:
  • Deutsch
  • ISBN:
  • 9783727247422
  • Einband:
  • Taschenbuch
  • Veröffentlicht:
  • 1. September 2023
  • Ausgabe:
  • 23003
  • Abmessungen:
  • 113x8x179 mm.
  • Gewicht:
  • 162 g.
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Beschreibung von Die Europäische Menschenrechtskonvention und die Schweiz

Die EMRK wurde 1950 als Reaktion auf die Untaten des Zweiten Weltkriegs geschaffen. Für die Schweiz 1974 in Kraft getreten, hat sie in den bald 50 Jahren ihrer Geltung einen festen Platz in unserer Rechtsordnung gewonnen und diese Ordnung auf vielfältige Weise beeinflusst. Die Menschen- und Freiheitsrechte, wie sie auch im Grundrechtskatalog der Bundesverfassung gewährleistet sind, haben durch die EMRK einen verstärkten, umfassenderen Schutz erhalten. Das Buch veranschaulicht anhand von konkreten Beispielen, dass sie nicht bloss ein Text ist, an den sich die Vertragsstaaten - nach dem Ausschluss Russlands heute noch 46 - halten können oder nicht: Wer in einem von der EMRK geschützten Recht verletzt ist, kann sich nach Ausschöpfung der innerstaatlichen Rechtsmittel beim Gerichtshof in Strassburg beschweren; dessen Urteile sind verbindlich, und die Vertragsstaaten sind gehalten, sie umzusetzen.

Die Neuauflage dieser «Kleinen Schrift» ist in ihrem Umfang verglichen mit den Vorauflagen gewachsen - vor allem galt es, wichtige, für die Schweiz relevante Entwicklungen der Strassburger Praxis aus dem vergangenen Jahrzehnt nachzuführen.

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